7. Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung veröffentlicht

22.11.2013

Von besonderer Relevanz sind die Änderungen in Bezug auf die Berücksichtigung bieterbezogener Qualitätsmerkmale bei der Angebotswertung. Nach der bisherigen Rechtslage war es aufgrund der strikten Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien nicht möglich, personenbezogene Kriterien bei der Zuschlagsentscheidung als Auftraggeber zu berücksichtigen. Diese Trennung wird jedenfalls für Dienstleistungsaufträge teilweise aufgehoben. Nunmehr darf der öffentliche Auftraggeber bei den in Anhang I Teil B zur VOL/A und zur VOF aufgeführten so genannten nachrangigen Dienstleistungen die Organisation, die Qualifikation und die Erfahrung des eingesetzten Personals bei der Zuschlagsentscheidung berücksichtigen, wenn es tatsächlich Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese erheblichen Einfluss auf die Qualität der Auftragsausführungen haben können. Bei der Wertung darf der Auftraggeber insbesondere den Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen berücksichtigen. Die Gewichtung der personenbezogenen Zuschlagskriterien soll dabei insgesamt 25% nicht überschreiten.

Die zweite wesentliche Änderung betrifft die von der EU durch Verordnung festgelegten Schwellenwerte für EU-Vergabeverfahren. Diese werden zukünftig nicht mehr durch Änderungen der VgV an die europäischen Vorgaben angepasst. Stattdessen enthält § 2 Abs. 1 VgV jetzt eine dynamische Verweisung auf Art. 7 Richtlinie 2004/18/EG (Vergabekoordinierungsrichtlinie). Folge hiervon ist, dass die VgV jeweils auf die aktuellen europäischen Schwellenwerte verweist. Diese werden nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union auch vom BMWi unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlicht.