OLG München: Für Ausführungsmängel an von ihm zu überwachenden Bauwerken haftet der Bauüberwacher nur dann nicht, wenn es sich um einfache Arbeiten handelt.

08.11.2013

Das OLG München stellte in seinem Urteil fest, dass die Beklagten nach Auslegung des Vertrages und der darauf beruhenden Tätigkeiten des Beklagten als Bauüberwacher beauftragt wurden. Als solcher hatte der Beklagte die Aufgaben den reibungslosen Bauablauf und die Bauausführung nach den vertraglichen Vereinbarungen zu kontrollieren, sowie die risikobehafteten Arbeiten zu überwachen. Handelt der Bauüberwacher dabei pflichtwidrig, ist die Bauüberwachung mangelhaft und er haftet demnach auch für die Ausführungsmängel beim Erstellen des Gebäudes.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass einfache, gängige Arbeiten nicht vom Bauüberwacher zu überwachen sind und er für Fehler, die bei solchen Arbeiten entstehen, nicht haftet. Anderes gilt nur, wenn nach Beendigung bei der Abnahme der Arbeiten solche Mängel zu erkennen wären und durch diese Mängel weitere Schäden entstehen würden. Dann haftet der Bauüberwacher auch für einfache, nicht von ihm zu überwachende Arbeiten. Für deren Beseitigung hat er allerdings nicht einzustehen.