BGH: Wann sind Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig?

01.11.2013

Bei dem vom BGH entschiedenen Fall hatten die Beklagten entgegen der Vereinbarung mit den Klägerinnen in zwei Mehrfamilienhäuser anstelle von Brennwertheizgeräten Niedrigtemperatur-Kessel eingebaut. Diese verursachen Mehrkosten von 1,5 % im Jahr. Die Klägerinnen forderten daraufhin die Beseitigung des Mangels, die die Beklagten mit dem Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Kosten verweigerten. Der BGH entschied zu Gunsten der Beklagten. Bei einer Differenz der Kosten von 1,5 % stünden die Kosten, die für die Beseitigung des Mangels anfallen würden, in keinem Verhältnis zu dem damit erzielten Erfolg.