BGH: Sind bei einer Leistungsbeschreibung keine Angaben zur Bodenkontamination vorhanden, kann der Bieter daraus den Schluss ziehen, dass der auszuhebende Boden schadstofffrei ist.

18.10.2013

Die Klägerin wurde von den Beklagten (einem Landkreis, einem Abwasserzweckverband und einer Gemeinde) beauftragt, eine Kreisstraße auszubauen. Dafür waren Tiefbauarbeiten erforderlich, bei denen die erste Asphaltdecke gelöst wurde und nach dem Leistungsverzeichnis in das Eigentum des Auftragnehmers übergehen und von diesem von der Baustelle entfernt werden musste. In der Baubeschreibung heißt es dazu, dass eine Untersuchung der Asphaltdeckschicht durchgeführt wurde und diese zur Wiederverwertung vollständig geeignet sei. Weitere Angaben zu eventuellen Bodenkontaminationen fehlten.

Die Klägerin verlangt nun von den Beklagten eine Mehrvergütung mit der Begründung, dass das Aushubmaterial insbesondere wegen Chloridbelastung erheblich kontaminiert gewesen sei und deshalb einen erhöhten Entsorgungsaufwand erfordert.

Das Landgericht wie auch das Berufungsgericht haben die Klagen abgewiesen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts durfte die Klägerin nicht allein aufgrund der fehlenden Feststellung einer schädlichen Belastung durch die Auftraggeber davon ausgehen, dass der Boden schadstofffrei sei. Aus dem Fehlen entsprechender Angaben habe sie nicht sicher schließen dürfen, dass keine Belastungen vorliegen würden. Die Klägerin legte dagegen Revision bei Bundesgerichtshof ein.

Der VII. Zivilsenat des BGH gab der Klage statt. Eine Leistungsbeschreibung darf ein Bieter im Zweifelsfall so verstehen, dass der Auftraggeber den Anforderungen der VOB/A an die Ausschreibung entsprechen will. Dabei sind gemäß §9 Nr.1 bis 3 VOB/A a.F. die Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (DIN 18299 ff.) zu beachten. Danach sind Schadstoffbelastungen nach den Erfordernissen des Einzelfalls anzugeben, es sei denn eine derartige Kontamination ergibt sich klar aus den gesamten Vertragsumständen. Dafür ist eine umfassende Auslegung der geschlossenen Verträge erforderlich. Ergibt sich aus den gesamten Vertragsumständen kein klares Ergebnis, sind Angaben zu einer möglichen Schadstoffbelastung durch den Auftraggeber nach Art und Umfang grundsätzlich erforderlich.

Die Klägerin konnte somit, aufgrund mangelnder Angaben in der Leistungsbeschreibung, von einem schadstofffreien Boden ausgehen. Das Verlangen nach einer Mehrvergütung war berechtigt.