OVG Lüneburg: Abwassergebührenbescheide der Stadt Braunschweig rechtswidrig

14.10.2013

Das Oberverwaltungsgericht hat den von mehreren Klägern erhobenen Klagen stattgegeben und die angefochtenen Gebührenbescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Erstellung und Versendung von Gebührenbescheiden durch die BS Energy in Form von Jahresrechnungen ist rechtswidrig, weil das Unternehmen zur Vornahme dieser Handlungen nicht berechtigt gewesen ist und weil die Rechnungen nicht hinreichend zwischen privaten Forderungen und öffentlich-rechtlichen Gebühren unterschieden haben. Eine Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide für 2005 ergibt sich zusätzlich daraus, dass es insoweit an einem Rechenwerk, das als Ergebnis den zu beschließenden Gebührensatz ausweist, und damit an einer ordnungsgemäßen Kalkulation fehlt. Außerdem ist zu bemängeln, dass die Kosten für die Beseitigung des Abwassers aus abflusslosen Gruben in die Kalkulation eingeflossen sind und die Gebührenzahler, deren Grundstücke an den Kanal angeschlossen sind, daher in unzulässiger Weise auch mit diesen Kosten belastet werden. Die weiteren von den Klägern gegen die Gebühren für 2005 erhobenen Einwände (keine Differenzierung beim Gebührensatz zwischen Gebührenpflichtigen aus den eingemeindeten Ortsteilen einerseits und aus dem Stadtgebiet andererseits; keine Berücksichtigung gezahlter Beiträge bei der Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung) hat das Gericht als unbegründet angesehen.

Der 9. Senat des OVG Lüneburg hat die Erhebung von Schmutzwassergebühren für 2006 ebenfalls deshalb für rechtswidrig erachtet, weil die Gebührenzahler, deren Grundstücke an den Kanal angeschlossen sind, auch mit den Kosten für die Beseitigung des Abwassers aus abflusslosen Gruben belastet werden. Die Einwände der Kläger, die im Zusammenhang mit der ab 2006 vorgenommenen Privatisierung gestanden haben (ein dem allgemeinen Haushalt gewährtes Darlehen müsse dem Gebührenhaushalt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen periodisch wieder zugeführt werden, das der Stadtentwässerung Braunschweig GmbH gezahlte Betriebsführungsentgelt sei unangemessen hoch, die Abschreibung des bei der Privatisierung vorhanden gewesenen Altanlagevermögens habe ab 2006 nicht auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten vorgenommen werden dürfen), hat der Senat hingegen nicht als berechtigt angesehen. Schließlich hat das Gericht die Niederschlagswassergebühr für 2006 als überhöht angesehen, weil die Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt hat, dass auch Grundwasser in die Niederschlagswasserkanalisation eingeleitet wird, und weil dieser Gesichtspunkt zu einer Senkung der Niederschlagswassergebühr hätte führen müssen.