BVerwG: Kein Baustopp für Teilstrecke der Höchstspannungsleitung Hamburg/Nord - Dollern bei Quickborn

11.10.2013

Nach dem Planfeststellungsbeschluss soll die Freileitung auf einer Länge von 28 km überwiegend auf der Trasse einer bestehenden, im Verlauf der Baumaßnahme zurückzubauenden 220 kV-Freileitung errichtet werden. Mit ihren Eilanträgen wollten die Antragsteller verhindern, dass vor Abschluss der Klageverfahren mit dem Bau der Freileitung begonnen wird. Die Trasse verläuft aus ihrer Sicht zu nahe an einer Wohnbebauung und einem Schulzentrum. Die Antragsteller fordern daher eine Verschwenkung der Trasse in diesem Bereich oder die Führung als Erdkabel.

Das für das Verfahren erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht hat die Anträge abgelehnt, weil die erhobenen Klagen voraussichtlich erfolglos bleiben werden. Bei Durchführung des Vorhabens werden die maßgeblichen Grenzwerte für die Immissionen durch elektromagnetische Felder eingehalten. Grundrechtliche Schutzpflichten zugunsten der menschlichen Gesundheit erfordern nach derzeitigem Erkenntnisstand keine niedrigeren Grenzwerte. Eine Führung als Erdkabel hat der Planfeststellungsbeschluss ohne erhebliche Rechtsfehler aus technischen, betrieblichen und finanziellen Gründen abgelehnt. Eine Verschwenkung der Trasse in der Nähe der Wohnbebauung war nicht geboten, weil die betroffenen Grundstücke durch die bereits bestehende Trasse vorbelastet waren.

Über die Hauptsacheklagen wird das Gericht voraussichtlich im Frühjahr 2014 entscheiden.