Gesetzgeber ändert Vorschriften zum notariellen Beurkundungsverfahren – Schutz vor Kauf von Schrottimmobilien

09.10.2013

Hintergrund

Ausgangspunkt der Gesetzesänderung ist der Verkauf von sog. Schrottimmobilien in einigen deutschen Großstädten seit den 1990er-Jahren als Vermögensanlage oder Altersvorsorge. Diese Verkäufe waren regelmäßig von einer erheblichen Disparität zwischen dem niedrigen Verkehrswert der Immobilie und dem vom Verkäufer tatsächlich hierfür bezahlten erhöhten Kaufpreis gekennzeichnet.

Strukturbetriebe, die zur Vermittlung des Erwerbs von „Schrottimmobilien“ tätig sind, hatten in vielen Fällen zum Ziel, den Verbraucher schnellstmöglich zum Abschluss des Kaufvertrages zu bewegen, ohne dass dieser zuvor weitere Informationen einholen oder seinen Kaufentschluss überdenken konnte.

Zielsetzung

Durch das jetzt in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren soll künftig der Schutz von Verbrauchern beim Immobilienerwerb verbessert werden, indem das notarielle Beurkundungsverfahren mit Blick auf den Verbraucherschutz eine noch zentralere Stellung einnimmt. Das Gesetz sieht eine Weiterentwicklung der Regelung des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG vor, um Schutzlücken, die zu Lasten des Verbrauchers bestehen, zu schließen.

Bereits nach der bislang geltender Rechtlage war vorgesehen, dass dem Verbraucher grundsätzlich zwei Wochen vor dem entscheidenden Beurkundungstermin der Vertragstext vorliegen muss. Nicht geregelt war bislang allerdings, dass der Vertragstext zwingend vom Notar selbst zur Verfügung gestellt werden muss. Vielmehr konnte dies z. B. auch durch den Makler oder den Verkäufer erfolgen. Deshalb konnten Notare oftmals nicht überprüfen, ob die Zwei-Wochenfrist tatsächlich eingehalten wurde. Dies ändert sich künftig.

Praxishinweis

Es ist jedem Immobilienkäufer dringend anzuraten, den vorgesehenen Zeitraum zwischen Entwurfsversendung und Beurkundung auch tatsächlich für die Einholung von Informationen zu nutzen. Neben der eingehenden Besichtigung des Vertragsobjekts und der Klärung von Finanzierungsfragen mit der Bank, wird empfohlen, sich hinsichtlich der rechtlichen Fragen zum Vertrag direkt an das Notariat zu wenden und/oder einen Rechtsanwalt mit der Vertragsprüfung zu beauftragen, um die Wahrung der eigenen Interessen sicherzustellen.