BVerwG: Zu den Anforderungen an die Bekanntmachung der Arten verfügbarer Umweltinformationen im Bauleitplanverfahren

02.10.2013

Die Antragsgegnerin hatte den Beschluss über die öffentliche Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs in ihrem Amtsblatt ortsüblich bekannt gemacht. Im Text der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass die Begründung des Planentwurfs mit Umweltbericht und darüber hinaus „Untersuchungen zu geschützten Arten“ verfügbar seien. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hatte den Bebauungsplan wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB für unwirksam erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung der Vorinstanz bestätigt. Das Bekanntmachungserfordernis des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wurde durch das EAG Bau 2004 auf „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, erweitert. Der Gesetzgeber wollte damit die Vorgaben der Aarhus-Konvention und der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie der Europäischen Union umsetzen. Diesen Regelungen liegt die Erkenntnis zugrunde, dass im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren auch die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen verbessern. Vor diesem Hintergrund erfordert die Anstoßwirkung, die nach dem Willen des Gesetzgebers der Bekanntmachung zukommen soll, eine schlagwortartige Zusammenfassung und Charakterisierung derjenigen Umweltinformationen, die in den verfügbaren Stellungnahmen behandelt werden. Die Informationen sollen der Öffentlichkeit eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, ob die Planung weitere, von den verfügbaren Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen sie durch eigene Stellungnahmen Gehör verschaffen will. Eine bloße Auflistung der verfügbaren Stellungnahmen ohne inhaltliche Charakterisierung verfehlt diese Anstoßwirkung.

Praxishinweis:

Das OVG Lüneburg hatte bereits zuvor in einem Beschluss vom 2.0.2013 (1 MN 90/13) ausgeführt, dass das Unterlassen der Bekanntgabe der Umweltinformationen einen durchgreifenden Mangel begründen könne, der nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS. 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich sei. Denn diese interne Unbeachtlichkeitsvorschrift greife nur dann ein, wenn zumindest einzelne Themenblöcke benannt worden seien.

Den Städten und Gemeinden ist vor diesem Hintergrund zu empfehlen, im Bekanntmachungstext stichwortartig einen vollständigen Überblick über die Umweltbelange zu geben, die zum Zeitpunkt der Auslegung von Relevanz sind. Dabei kann auf die Gliederung des - sachgerecht verfassten - Umweltberichts zurückgegriffen werden.