VG Weimar: Bürgerbegehren gegen Bebauungsplan für ein Einkaufszentrum gescheitert.

30.09.2013

Die Kläger beantragten bei der beklagten Stadt die Zulassung eines Bürgerbegehrens namens "Lebendige Innenstadt gestalten" mit der Abstimmungsfrage, ob der Beschluss des Stadtrates zur Schaffung von Baurecht für ein Einkaufszentrum mit maximal 15.900 qm Verkaufsfläche aufgehoben werden soll. Mit Bescheiden vom 10.08.2012 wies die Beklagte diesen Antrag zurück.

Das VG Weimar hat die Ablehnung bestätigt und die Klage auf Zulassung des Bürgerbegehrens abgewiesen. Das Gericht stützt sein Urteil auf § 17 ThürKO. Nach § 17 Abs. 1 S. 1 ThürKO können die Bürger über eine wichtige Angelegenheit im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen. Der Antrag muss nach § 17 Abs. 3 S.4 ThürKO den Wortlaut und die Begründung des begehrten Anliegens erhalten. Diese Begründung muss inhaltlich im Wesentlichen zutreffend sein, da die Stimmberechtigten nur dann sachgerecht entscheiden können, wenn sie den Inhalt des Begehrens verstehen, seine Auswirkungen überblicken und die wesentlichen Vor- und Nachteile abschätzen können.

Die Begründung des Bürgerbegehrens ist nach Auffassung des Gerichts in wesentlichen Punkten unzutreffend und irreführend. In der Begründung des Bürgerbegehrens wurde ausgeführt, dass die seitens der Stadt beauftragte Gesellschaft zu der Empfehlung gekommen sei, dass Fachmärkte mit einer maximalen Verkaufsfläche von 11.000 qm das fehlende Angebot der Innenstadt sinnvoll bereichern könnten. Diese Zahl sei – so das Gericht - in dem Gutachten aber nirgends genannt, empfohlen würden vielmehr Verkaufsflächen von addiert rund 4.100 qm bis zu rund 9.400 qm in der Variante 1 und in Variante 2 von rund 7.200 qm bis zu rund 12.400 qm. Auch die Behauptung, bei der seitens des vom Investor beauftragten Instituts empfohlenen Verkaufsfläche von 15.900 qm seien Kaufkraftverluste von bis zu 10 % zu erwarten, treffe nicht zu, da dieser Wert mit der empfohlenen Fläche gerade nicht erreicht, sondern unterschritten werde.

Außerdem liege der Beklagten kein, wie in der Begründung der Eindruck erweckt werde, konkretes Angebot einer Universität vor, verschiedene Szenerien für die Einkaufsstadt auf der Grundlage einer städteräumlichen Analyse zu entwickeln. Es handele sich insoweit lediglich um vage Überlegungen ohne Rechtsbindungswillen, die schriftlich nur an einen der Kläger gerichtet waren und nicht an die Beklagte. Auch wenn die Universität zwischenzeitlich gleichwohl eine Studie durchgeführt habe, liege hierin immer noch nicht das in der Begründung genannte Angebot. Die Beklagte habe die Studie auf CD lediglich als Dank für die zeitweise Überlassung von Räumlichkeiten übersandt. Dem zur Abstimmung berufenen Bürger werde mit diesem Begründungsteil indes suggeriert, dass die Beklagte nichts weiter tun müsse, als ein bereits vorliegendes Angebot der Universität anzunehmen, um weitere Aufklärungsmöglichkeiten über die Vor- und Nachteile der geplanten Schaffung von Baurecht zu erhalten.

Auch den hilfsweise gestellten Klageantrag wies das Gericht ab, da die Begründung des Bürgerbegehrens in nicht zulässiger Weise in der mündlichen Verhandlung abgeändert worden sei. Zur Änderung befugt seien nach Auffassung des Gerichts entsprechend § 17 Abs. 3 S. 7 ThürKO nur der Antragsteller sowie zwei weitere Bürger, die im Antrag auf Zulassung des Begehrens mit Namen und Anschrift als Berechtigte, die Unterzeichnenden gemeinsam zu vertreten, genannt seien. Wenn das Gesetz für die Vertretung des Bürgerbegehrens drei Personen verlange, die nur gemeinsam handeln könnten, dann könnten auch nur diese hierzu berufenen Vertreter gemeinsam die Begründung für das Bürgerbegehren abändern. Von den vertretungsberechtigten Personen seien in der mündlichen Verhandlung jedoch nur zwei anwesend gewesen. Weiterhin treffe die Begründung auch in der in der mündlichen Verhandlung protokollierten Form teilweise nicht zu, da es immer noch keine konkreten Überlegungen für eine Umsetzung verschiedener Szenarien gebe.