VG Wiesbaden: Kulturveranstaltung ist im Landschaftsschutzgebiet zulässig.

29.08.2013

Die Klingenmühle liegt im Außenbereich des Wiesbadener Stadtteils Breckenheim und in der Zone I des Landschaftsschutzgebiets der Stadt Wiesbaden.

Die Antragsteller beantragten bereits am 18.07.2013 eine Genehmigung für die Veranstaltung, bei der auf einer Bühne verschiedene Musikgruppen Live-Musik vom 24.08.2013 ab 13.00 Uhr bis zum 25.08.2013 bis 5.00 Uhr spielen sollen. Es sollen darüber hinaus Farbspiele stattfinden, bei denen am Veranstaltungsort befindliche Gebäude und Gegenstände mit verschiedenen Farben angeleuchtet werden; außerdem ist eine künstlerische Aktion geplant, im Rahmen derer sich die Besucher mit Farbbeuteln bewerfen können. Die erwarteten 250 bis 300 Personen sollen mit einem Shuttlebus zum Veranstaltungsort gebracht und dort auch mit Getränken und Speisen auf dem Veranstaltungsgrundstück bewirtet werden.

Nachdem die Antragsteller am 16. August 2013 erfuhren, dass die Stadt beabsichtige, die beantragte Genehmigung zu versagen, beantragten die Antragsteller am 21. August 2013 erneut deren Genehmigung, die die Stadt am gleichen Tag versagte.

Der hiergegen am 21. August 2013 beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte Erfolg.

Das Verwaltungsgericht konnte über das Eilverfahren entscheiden und dabei eine Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorwegnehmen, weil ansonsten den Antragstellern, die im Hinblick auf die beabsichtigte Veranstaltung inzwischen Aufwendungen von ca. 10.000,-- € getätigt haben, ein Schaden entstünde, der nicht zumutbar sei. In diesem Zusammenhang berücksichtigte das Gericht, dass die Stadt Wiesbaden das Entstehen dieser Aufwendungen maßgeblich verursacht habe. Denn sie habe den Antrag der Antragsteller vom 18.07.2013 erst am 21.08.2013, mithin 3 Tage vor Beginn der Veranstaltung, beschieden. Die Ankündigung der Ablehnung der Genehmigung sei erst am 16.08.2013 bei den Antragstellern eingegangen. Der Stadt habe bewusst gewesen sein müssen, dass eine Veranstaltung wie die vorliegende eines gewissen Vorlaufs bedürfe. Daher hätte sie, wenn sie beabsichtige die Genehmigung zu versagen, den Antrag so rechtzeitig bescheiden müssen, dass die Antragsteller hierauf noch hätte reagieren können. Einen möglichen größeren Schaden aufgrund der getätigten Aufwendungen hätte mithin maßgeblich die Stadt zu vertreten.

In der Sache selbst attestierte das Gericht den Antragstellern einen Anspruch auf die erforderliche Genehmigung der geplanten Veranstaltung nach § 6 Abs. 2 der Landschaftsschutzverordnung.

Das Gericht konnte zunächst nicht erkennen, dass die Veranstaltung den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes beeinträchtigt. Es gehe um eine 1- tägige Veranstaltung, die von 14.00 Uhr des ersten Tages bis 5.00 Uhr morgens des nächsten Tages stattfinde, so dass eventuelle Beeinträchtigungen nur vorübergehend seien. Auch sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich die gesamte Veranstaltung auf dem befestigten Hof der Klingenmühle abspiele, also nicht etwa mitten in der Landschaft. Die Annahme der Stadt, Freiflächen würden in Parkplätze umgewandelt, die dem Gebietscharakter der Landschaft derzeit fremd seien, werde dadurch relativiert, dass die Antragsteller einen Shuttle-Bus-Service zu öffentlichen Haltestellen anbieten. Selbst wenn aber vereinzelt Fahrzeuge auf Feldwegen und umliegenden Flächen parken würden, sei dies nur von so geringer Dauer, dass hier eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsraums nicht anzunehmen sei.

Auch konnte das Gericht der Annahme der Stadt Wiesbaden nicht folgen, dass die Lärmbelastung das Brut- und Aufzuchtgeschäft von Vögeln und Kleinsäugern in erheblichem Maße beeinträchtigt werde. Das Brut- und Aufzuchtgeschäft dürfe zum einen weitgehend beendet sein. Zum anderen sei nicht anzunehmen, dass eine Veranstaltung von nur wenigen Stunden, selbst wenn sie mit Musik und Lichtspielen einhergehe, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Brut- und Aufzuchtgeschäfts von Vögeln und Kleinsäugern führe. Allein eine eventuelle Störung geschützter Tiere genüge nicht; erforderlich sei nach dem Gesetz eine erhebliche Störung. Dafür lägen keine Anhaltspunkte vor.

Aus diesen Gründen seien auch Belange des Naturschutzes nicht beeinträchtigt, da ein relevanter Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes durch die Veranstaltung nicht erkennbar sei.