Straßenbeitragssatzung in Hessen – Pflicht oder Kür?

27.08.2013

Frage: Was ist eine Straßenbeitragssatzung?

Dr. Stapelfeldt:

Die Straßenbeitragssatzung regelt die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags, einer Kommunalabgabe im Sinne des Hessischen Kommunalabgabengesetzes. Mit dieser Abgabe wird von den Bürgerinnen und Bürgern ein finanzieller Beitrag dafür erhoben, dass eine bereits vorhandene Straße (grundhaft) erneuert oder ausgebaut wird. Demgegenüber wird die erstmalige Herstellung einer Straße über einen Erschließungsbeitrag nach den Regelungen des Baugesetzbuches abgerechnet.

Frage: Wer muss den Ausbaubeitrag bezahlen?

Dr. Stapelfeldt:

Das Hessische Kommunalabgabengesetz sah bis Ende des vergangenen Jahres vor, dass die Kosten der Erneuerung einer Straße nur auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden konnten, deren Grundstücke an der erneuerten Straße liegen. Je nach Verkehrsbedeutung der Straße hat die Stadt bzw. Gemeinde einen unterschiedlich hohen Eigenanteil an den Kosten zu tragen. Die den Grundstückseigentümern auferlegten Kosten konnten dabei teilweise recht hoch ausfallen.

Zum 1.1.2013 trat nun eine Neufassung des Kommunalabgabengesetzes ist Kraft. Danach besteht jetzt die Alternative, durch Satzung zu bestimmen, dass - anstelle der Erhebung einmaliger Ausbaubeiträge nur von den Anliegern einer Straße - nunmehr die jährlichen Investitionsaufwendungen für den Umbau und Ausbau der Straßen auch als wiederkehrende Beiträge auf die in einem bestimmten (größeren) Abrechnungsgebiet gelegenen Grundstücke verteilt werden. Welche dieser beiden Varianten gewählt wird, hat die Stadt bzw. Gemeinde in ihrer Beitragssatzung festzulegen.

Frage: Muss die Stadt/Gemeinde eine Straßenbeitragssatzung erlassen?

Dr. Stapelfeldt:

Zunächst gilt: Ohne kommunale Straßenbeitragssatzung kann kein Ausbaubeitrag erhoben werden. Dies gilt für beide Beitragsvarianten. Denn ohne Satzung gibt es keine Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung.

Daran schließt sich geradezu zwangsläufig die Frage an, ob eine solche Satzung durch die Stadt/Gemeinde erlassen werden muss. Bis zur jüngsten Änderung des Kommunalabgabengesetzes war dies nicht eindeutig, so dass einige Städte und Gemeinden auf derartige Satzungen verzichtet haben. In den letzten Jahren mehrten sich allerdings Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, wonach jedenfalls bei nicht ausgeglichenem Haushalt eine Pflicht zum Satzungserlass besteht. Das ist in fast allen Gemeinden Hessens der Fall.

Der hessische Gesetzgeber hat mit der Änderung des Kommunalabgabengesetzes nun klargestellt, dass eine Pflicht besteht, eine solche Satzung zu erlassen. Die entscheidende Vorschrift ist § 11 des Kommunalabgabengesetzes: „Die Gemeinden sollen für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen), der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge erheben.“

Zwar spricht das Gesetz nur von „sollen“ und nicht von „müssen“, jedoch bedeutet dies faktisch nichts anderes, als dass im Normalfall eine Satzungspflicht besteht, die nur ausnahmsweise dann entfällt, wenn ein ausgeglichener Gemeindehaushalt vorliegt. Anders formuliert: Nur eine Gemeinde mit ausgeglichenem Haushalt kann auf eine Straßenbeitragssatzung verzichten.

Frage: Warum gibt es jetzt diese Verpflichtung?

Dr. Stapelfeldt:

Hintergrund hierfür ist eine Regelung in der Hessischen Gemeindeordnung. Dort regelt § 93 die sogenannten Einnahmebeschaffungsgrundsätze. Danach gilt der Grundsatz, dass für die Bezahlung der Aufgaben einer Gemeinde Mittel aus dem allgemeinen Steueraufkommen nur dann verwendet werden dürfen, wenn es keine Möglichkeit gibt, die benötigten Mittel durch spezielle Entgelte zu beschaffen. Letzteres ist hier aber der Fall, weil es die Ausbaubeiträge gibt. Mit anderen Worten: Keine Ausgaben aus Steuermitteln, wenn sie durch andere Einnahmemöglichkeiten gedeckt werden können.