VG Gießen: Ortsumgehung B 252 – Eilantrag gegen vorzeitige Besitzeinweisung bleibt ohne Erfolg.

22.08.2013

Der Ausbau der B 252 und B 62 zur Ortsumgehung der Gemeinden Münchhausen, Wetter und Lahntal ist seit dem 6. Juli 2012 durch Planfeststellungsbeschluss formell beschlossen. Der Planfeststellungsbeschluss sieht auch die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen des Antragstellers vor. Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Antragsteller selbst keine Klage erhoben. Es ist jedoch die Klage eines anderen Betroffenen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der Planfeststellungsbeschluss ist nach einer Entscheidung des hessischen Verkehrsministeriums derzeit im Hinblick darauf, dass ein sofortiger Baubeginn aus finanziellen Gründen nicht absehbar sei, nur wegen erforderlicher landschaftspflegerischer Vorabmaßnahmen ausdrücklich sofort vollziehbar.

Die beigeladene Bundesrepublik Deutschland, die mit dem Antragsteller keine Einigung über den Erwerb der benötigten Flächen erzielen konnte, beantragte die vorzeitige Besitzeinweisung in dem Antragsteller gehörende Teilflächen, um mit einen Teilabschnitt beginnen zu können, für den die finanziellen Mittel noch in diesem Jahr bereit stünden. Das Regierungspräsidium Gießen gab diesem Antrag am 29.07.2013 statt und wies die Bundesrepublik mit Wirkung zum 15.08.2013 vorläufig in den Besitz der benötigten Flächen ein. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 18 f Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG):

„Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.“

Der Antragsteller wendete dagegen ein, der Planfeststellungsbeschluss sei durch die anhängige Klage eines Dritten noch nicht vollziehbar, das Verfahren zur Besitzeinweisung leide an formalen Mängeln und es hätten keine ernsthaften Bemühungen zur Erwerb der Grundstücksflächen stattgefunden. Außerdem weiche die geplante Maßnahme vom Planfeststellungsbeschluss ab.

Dieser Argumentation schloss sich das Verwaltungsgericht nicht an. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung lägen nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung vor. Das Verfahren sei formell ordnungsgemäß durchgeführt und die gesetzlichen Fristen seien eingehalten worden. Ein vom Antragsteller gestellter Antrag auf Verlegung des Anhörungstermins sei nicht begründet worden und habe daher auch nicht positiv beschieden werden müssen. Der jetzt geplante Teilabschnitt betreffe die Behelfsumfahrung eines im Zuge der Umgehung zu errichtenden Bauwerks und diene der Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehung der L 3091 zwischen Wetter und Amönau.

Der sofortige Beginn der Bauarbeiten sei auch geboten, denn die Durchführung sei auf Grund bereitgestellter finanzieller Mittel unmittelbar möglich und es bestehe auch ein überwiegendes öffentliches Interesse daran. Der Umstand, dass es eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss gebe und die kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehung vom Regierungspräsidium überwiegend ausgesetzt worden sei, hindere gegenüber dem Antragsteller die vorzeitige Besitzeinweisung nicht. Denn diesem gegenüber sei der Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig und damit vollziehbar geworden, da er selbst keine Klage erhoben habe. Da der Antragsteller nach Lage der Akten eine Vereinbarung über die Überlassung seiner Grundstücke trotz entsprechender Bemühungen des Behörden verweigert habe, sei die vorzeitige Besitzeinweisung nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes rechtmäßig erfolgt.