BGH: Die zweijährige Verjährungsfrist für Mängelbeseitigungsarbeiten im Rahmen eines VOB-Vertrages beginnt erst nach Beendigung und Abnahme der Arbeiten neu zu laufen.

12.08.2013

Der BGH gab der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statt. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen bejaht der BGH den Eintritt der Verjährung zugunsten der Beklagten. Er begründet dies wie folgt:

Die Verjährungsfrist läuft gemäß §13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B zwei Jahre ab schriftlicher Mängelrüge. Diese erfolgte hier am 23. Juni 2003. Die Parteien befanden sich danach allerdings noch einmal in Verhandlungen über die Mängelbeseitigung. Während diesen Verhandlungen ist die Verjährungszeit gehemmt und wird dann gemäß § 203 Satz 1 BGB um die gehemmte Zeit verlängert. Trotz der Verlängerung war die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Klageerhebung aber bereits abgelaufen. Zwar gilt im Falle des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B etwas anderes. Danach beginnt für Mängelbeseitigungsleistungen eine neue Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Beendigung und Abnahme der Leistungen. Allerdings erfolgte hier keine Abnahme der durchgeführten Leistungen, weshalb § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B nicht zur Anwendung kommt. Bei fehlender Abnahme endet die Hemmungszeit mit endgültiger Verweigerung des Auftragnehmers. Demnach war die Verjährung hier schon im Oktober 2005 eingetreten.