BGH: Architekt haftet für unzureichenden Schallschutz bei Reihenhäusern - verfolgter Zweck maßgeblich

29.07.2013

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hat die Klägerin , eine Bauträgerin, den Beklagten, einen Architekten, damit beauftragt die Errichtung von zwei Reihenhauszeilen und einer dazwischen liegenden Tiefgarage zu planen und zu überwachen. Der Beklagte plante die Häuser dabei mit einschaligen Trennwänden, die Tiefgarage ohne zweiten Rettungsweg und die Tiefgaragenzufahrt mit einer zu steilen Neigung. Diese Reihenhäuser veräußerte die Klägerin dann als „Reihenhäuser in Form von Wohnungseigentum“ weiter. Die Veräußerung erfolgte allerdings zu einem niedrigeren Erwerbspreis als eigentlich erhofft, da die einschaligen Trennwände sowie das Fehlen des zweiten Rettungsweges in der Tiefgarage und die zu steile Zufahrt zur Tiefgarage einen Mangel des Objekts darstellten. Die Klägerin verlangt nun neben Schadensersatz auch die Feststellung, dass der Beklagte zu weiterem Schadensersatz verpflichtet ist, der aufgrund der mangelhaften Planung des Beklagten entstanden sei.

Der BGH stellt bei der Mangelhaftigkeit eines Reihenhauses auf die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, also auf den subjektiven Mangelbegriff und nicht auf den objektiven Mangelbegriff, ab. Die vereinbarte Beschaffenheit kann auch fehlen, wenn der verfolgte Zweck der Errichtung nicht erreicht werden kann. Demnach sind Reihenhäuser, trotz getroffener Vereinbarung zwischen dem planenden Architekten und dem Bauherrn, mit nur einschaligen Trennwänden und demnach zu geringem Schallschutz als mangelhaft zu beurteilen, wenn der vorausgesetzte Zweck, eine mangelfreie Veräußerung des Bauwerks an die Erwerber zu ermöglichen, nicht erfüllt werden kann.

Für solche Mängel haftet der Beklagte grundsätzlich nach § 633 Abs. 1, § 635 BGB. Eine Haftung des Beklagten würde nur entfallen, wenn die Klägerin die Haftung vertraglich übernommen hätte. Das sei nur dann anzunehmen, wenn die Klägerin über den Mangel vollständig aufgeklärt worden wäre. In einer bloßen Vereinbarung, dass nur einschalige und keine zweischaligen Trennwände eingebaut werden sollen, kann demnach keine vertragliche Übernahme der Haftung gesehen werden.

Allerdings trifft den Auftraggeber ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB, soweit dieser blind auf die rechtlichen Annahmen eines planenden Architekten vertraut. Bei einer erkennbar zweifelhaften Rechtsauffassung des Architekten ist der Auftraggeber dazu verpflichtet diese zu überprüfen und notfalls auch Rechtsrat einzuholen, bevor er das Bauwerk auf Grundlage dieser Planung errichten lässt.