OLG Frankfurt: Allein das Tätigwerden eines Architekten rechtfertigt nicht per se die Annahme, dass eine Vergütung der erbrachten Leistungen erfolgen muss.

12.06.2013

Sachverhalt

In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall führte die Klägerin (Architektin) für die Beklagte Planungs- und Projektentwicklungsleistungen durch, um die Errichtung eines Schwimmbades durch einen privaten Investor zu ermöglichen.

Dazu unterzeichneten die Beklagte und die Klägerin eine Vereinbarung, in der die Beklagte sich verpflichtete, die genannten Grundstücke innerhalb der nächsten 18 Monate nicht zu veräußern und alle Interessenten aus dem Bereich Bad/Wellness an die Klägerin weiterzuleiten. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin, die Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke zu planen und zu entwickeln. Diese Verpflichtung erfüllte die Klägerin auch, indem sie mehrere Präsentationen und Planungs- und Projektentwicklungsleistungen erbrachte.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten nun Architektenhonorar für diese Leistungen. Diese wendet ein, es sei kein Vertrag zustande gekommen.

Entscheidung

Das OLG Frankfurt hat das Begehren der Klägerin, Architektenhonorar für die erbrachten Leistungen zu bekommen, abgelehnt.

Alleine aus dem Tätigwerden des Architekten kann nach Ansicht des Gerichts noch kein Vertragsabschluss hergeleitet werden. Eine gesetzliche Vermutung, dass Leistungen nur im Rahmen eines Vertrages erbracht werden, gibt es nicht. Zwar ist gemäß § 632 Abs. 1 BGB eine Vergütung stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Allerdings wird damit nur die Entgeltlichkeit eines bereits erteilten Auftrages vermutet, aber nicht die Erteilung des Auftrages selbst.

Es sind deshalb entscheidend die Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Danach müssen Umstände vorliegen, nach denen eine Erbringung der Leistung nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Zu berücksichtigen sind zum Beispiel Architektenleistungen, die in einer Vertragsanbahnungssituation erbracht wurden (als Hoffnungsinvestitionen) und auch solche, die eine mögliche, aber noch nicht sichere Realisierung fördern sollen. Dabei handelt es sich oftmals nicht um Leistungen im Rahmen eines Vertrages.

Im Streitfall sprachen nach Auffassung des Gerichts die Einzelfallumstände dafür, dass die Beklagte keinen Architektenauftrag erteilt hatte. In der Vereinbarung vom 13./22.1.2004 habe sich die Klägerin zwar verpflichtet, die Grundstücke zu beplanen und zu entwickeln (vorbereitende Realisierung mit mehreren Investoren und Betreibern). Der gesamte Inhalt der Vereinbarung weise aber mit aller Deutlichkeit darauf hin, dass nicht die Beklagte die Planungsleistungen beauftragte, sondern die Klägerin einen Investor akquirieren wollte, für den die Beklagte das Gelände vorhalten und an den sie es veräußern sollte. Dieser Investor sollte die Klägerin erst mit Architektenleistungen im vertragsrechtlichen Sinne beauftragen. Die in der Vereinbarung genannten Planungs- und Entwicklungsleistungen sollten demnach lediglich der Vorbereitung eines Vertrages zwischen der Klägerin und dem noch zu suchenden Investor dienen. Die Verpflichtung zur Beplanung und Entwicklung bedeute somit keinen entgeltlichen Architektenauftrag an die Klägerin, sondern bestand nur darin, solche Leistung insoweit zu erbringen, als sie für die Akquisition eines Investors erforderlich war. Dem entspreche es, dass in der Vereinbarung unter den Verpflichtungen der Beklagten nur die Beschränkung der Veräußerung der Grundstücke, nicht dagegen etwa - was auf der Hand gelegen hätte - eine Vergütung von Architektenleistungen genannt wurde, sondern allein die Preisvorstellungen der Beklagten beim Verkauf ihrer Grundstücke an einen Interessenten angesprochen wurden. Weitere Gegenleistungen sollte die Beklagte somit nicht erbringen. Ferner ergebe sich dies daraus, dass die Beplanung und Entwicklung in keiner Weise konkretisiert war, sondern dem Ermessen der Klägerin oblag.