Novelle des Bauplanungsrechts tritt in Kürze in Kraft

07.06.2013

Die Novelle 2013 hat u. a. das Ziel, die sog. Innenentwicklung – also die Verdichtung im bereits bebauten Bereich statt der Erweiterung des bebauten Bereiches in den Außenbereich hinein – zu stärken. Im Gesetz ist ausdrücklich vorgesehen, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig als Innenentwicklung erfolgen soll. Zudem soll die Umnutzung von Wald und landwirtschaftlichen Flächen künftig besonders begründet werden. Enthalten ist daher eine Reihe von Regelungen, die neben der Innenentwicklung auch die städtebaurechtlichen Rahmenbedingungen verbessern. So wird z. B. den Städten und Gemeinden die Ausübung ihres gemeindlichen Vorkaufsrechts erleichtert. Kindertagesstätten sollen künftig in reinen Wohngebieten allgemein zulässig sein. Zur Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten wird eine klarstellende Regelung eingeführt. Gewerbliche Tierhaltungsanlagen sollen im Außenbereich künftig nur noch dann privilegiert zulässig sein, wenn sie keiner Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Hiermit werden den Kommunen mehr Möglichkeiten an die Hand gegeben, die Ansiedlung großer gewerblicher Tierhaltungsbetriebe zu steuern.

Wesentliche Änderungen betreffen auch die Regelungen der §§ 11, 124 BauGB. In diesen beiden Vorschriften soll das Verhältnis von Erschließungsvertrag und städtebaulichem Vertrag vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung des BVerwG klargestellt werden. § 124 BauGB wird künftig die Überschrift „Erschließungspflicht“ tragen, sein Inhalt auf den bisherigen § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB beschränkt werden. Der übrige Regelungsgehalt des bisherigen § 124 BauGB wird in § 11 BauGB integriert. Dadurch wird insbesondere zukünftig auf die Rechtsfigur des „Dritten“ in § 124 Abs. 1 BauGB verzichtet.

Durch die Neuregelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB wird klargestellt, dass auch Folgekostenverträge in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB über Erschließungsmaßnahmen geschlossen werden können. Verträge über die Erschließung - d.h. sowohl Erschließungsverträge i. S. d. bisherigen § 124 BauGB als auch Folgekostenverträge und sonstige Vertragsgestaltungen - sollen nunmehr generell als Verträge i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 BauGB behandelt werden.

Durch Ergänzung des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB wird ausdrücklich geregelt, dass zu den städtebaulichen Maßnahmen, über deren Vorbereitung und Durchführung städtebauliche Verträge geschlossen werden können, auch die Erschließung durch nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähiger oder nicht beitragsfähiger Erschließungsanlagen gehören. Im Gegenzug entfällt die bisherige Regelung in § 124 BauGB. Ziel dieser Neuregelung ist es, bei Planungen von bestimmten Vorhaben, bei denen städtebauliche Verträge (typischerweise) geschlossen werden, die Finanzierung von städtebaulichen Maßnahmen unabhängig von Beitragstatbeständen zu ermöglichen.