VG Trier: Zweckverbandsumlage als unzulässige Beihilfe im Sinne des EU-Rechts?

12.04.2013

Hintergrund

Beim Verwaltungsgericht Trier sind seit Ende September 2012 insgesamt 44 Klagen gegen den Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg eingegangen, mit denen die dem Zweckverband angehörenden Mitglieder die von ihnen ab dem Jahr 1998 gezahlten Umlagen nebst Zinsen vom Zweckverband zurückfordern.

Dem Zweckverband gehören alle Landkreise und kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz, Landkreise und kreisfreie Städte im Saarland sowie die genannten zwei hessischen Landkreise als Mitglieder an. Der Zweckverband ist von seinen Mitgliedern damit beauftragt, alle ihnen obliegenden Beseitigungspflichten nach dem TierNebG (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz) zu übernehmen. Der Zweckverband erhebt zur Deckung der durch die Beseitigung tierischer Nebenprodukte entstehenden Kosten Gebühren. Darüber hinaus ist in der Verbandsordnung die Erhebung einer Umlage von den Mitgliedern vorgesehen, die die nicht durch Einnahmen gedeckten Kosten ausgleichen soll.

Diese Umlage war in der Vergangenheit bereits Gegenstand gerichtlicher Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Trier und nachfolgend dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz sowie dem Bundesverwaltungsgericht. Geklagt hatten mit der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Schlachttieren befasste Unternehmen, die sich darauf beriefen, dass die Umlagezahlungen europarechtswidrige staatliche Beihilfen darstellten, die zu Wettbewerbsverzerrungen führten. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Zweckverband im Ergebnis allerdings Recht.

Parallel zu den genannten nationalen Gerichtsverfahren lief ein förmliches Prüfverfahren bei der Europäischen Kommission, die mit Beschluss vom 25. April 2012 (C19/2010 - ex NN 23/2010) festgestellt hat, dass die streitgegenständlichen Umlagezahlungen staatliche Beihilfen darstellen, die mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar und von daher nebst Zinsen binnen vier Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses zurückzufordern sind. Gegen diesen Beschluss hat der Zweckverband Nichtigkeitsklage vor dem Europäischen Gericht erhoben (T-309/12), über die noch nicht entschieden ist.

Nachdem der Zweckverband entsprechende Rückzahlungsaufforderungen seiner Mitglieder mit der Begründung der Bestandskraft der jährlich erlassenen Umlagebescheide abgelehnt hat, haben die Verbandsmitglieder beim Verwaltungsgericht Trier entsprechende Leistungsklagen erhoben, hinsichtlich derer ein Urteil ebenfalls noch aussteht. Parallel hierzu beantragte der klagende Landkreis Birkenfeld im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nun die Hinterlegung des o. g. Geldbetrages. Dieser Antrag hatte Erfolg.

Entscheidung

Zur Begründung führt das VG Trier aus, der antragstellende Landkreis habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten einstweiligen Regelung, nachdem der Zweckverband sowohl in dem vom Landkreis geführtem Hauptsacheverfahren (s. zum Hintergrund insoweit Pressemitteilung 21/12 des Gerichts vom 17. Oktober 2012) als auch im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Rückzahlungsverpflichtung auf der Grundlage der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 25. April 2012 (SA.25051 C 19/2010) bestreite. Nach dieser Entscheidung stellen die an den Zweckverband entrichteten Umlagezahlungen eine unionsrechtswidrige und sofort zurückzufordernde staatliche Beihilfe dar.

Inhaltlich sei der bei summarischer Überprüfung erforderliche öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gegeben. Mit der o. g. Entscheidung der Europäischen Kommission liege eine verbindliche und sofort vollziehbare Entscheidung vor, die vom Gericht nur bei erheblichen Zweifeln an deren Gültigkeit in ihrer sofortigen Vollziehung gehindert werden könne. Die Europäische Kommission habe jedoch im zitierten Beschluss dezidiert und unter Einbeziehung aller relevanten Kriterien und Einwände nachvollziehbar dargelegt, dass die durch den Zweckverband erhobenen Umlagen staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen seien, die durch die Begünstigung des Zweckverbandes den Wettbewerb zu verfälschen sowie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen drohen und mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien.