OLG Celle: Architekt muss auch Arbeit des vom Bauherrn beauftragten Fachplaners überwachen.

22.03.2013

Sachverhalt

Die Klägerin ließ in den Jahren 2000 bis 2003 ein Gebäude mit einer Glas-Stahl-Fassade errichten, wofür die Beklagten (Architekten) die Planung erstellten und die Bauüberwachung durchführten. Nach Fertigstellung des Gebäudes kam es an der Fassade zu Knackgeräuschen, die die Klägerin gerne behoben haben wollte. Aufgrund der Empfehlung der Beklagten beauftragte die Klägerin einen Sachverständigen als Fachplaner für Fassadentechnik mit der Ursachenfeststellung und der Mangelbeseitigung der Knackgeräusche. Nach den Vorgaben des Sachverständigen wurden dann Nacharbeiten an der Fassade vorgenommen.

Im darauf folgenden Winter wurde festgestellt, dass bei Niederschlag Feuchtigkeit durch die Fassade eindringt. Es wurden an der Glas-Stahl-Fassade erhebliche Undichtigkeiten festgestellt, die Ursache der Schäden sind. Die Klägerin wirft den Beklagten eine nicht ordnungsgemäße Ausführungsplanung vor und eine Pflichtverletzung aus dem Architektenvertrag, weil die Vorgaben des Systemherstellers nicht beachtet wurden. Außerdem wäre auch die Bauüberwachung unzureichend gewesen.

Die Beklagten hingegen behaupten an der Mangelbeseitigung durch den Fachplaner nicht beteiligt gewesen zu sein, weshalb eine Überwachung der Baumaßnahmen ihrerseits nicht geschuldet gewesen wäre.

Entscheidung

Das OLG Celle entschied, dass die beauftragten Architekten auch nach Einschaltung eines Sachverständigen zum Zwecke der Mangelbeseitigung nicht von der Gesamtverantwortung der Bauüberwachung entbunden seien. Die planenden Architekten müssen die Nachbesserungen des Fachplaners überprüfen und werden durch die Einschaltung eines Fachplaners nicht von der Haftung freigestellt. Deshalb sind auch fehlerhaften Arbeiten des Fachplaners nicht dem Bauherren zuzurechnen, da diese Fachplanung weiterhin mit in den Verantwortungsbereich des planenden Architekten fällt.

Außerdem müssen die Architekten überprüfen und kontrollieren, ob der Fachplaner die Vorgaben des Systemherstellers grundsätzlich einhält. Wird dennoch von den Verarbeitungsrichtlinien abgewichen, ist das Einverständnis des Systemherstellers einzuholen und eine weitere Funktionsprüfung durchzuführen.