VG Gießen: Rückwirkende Einführung der gesplitteten Abwassergebühr ist ohne Vorankündigung rechtswidrig

08.03.2013

Die Veranlagung beruhte auf einer Satzungsänderung, die die Gemeinde im Februar 2012 vorgenommen hatte, nachdem sowohl das Verwaltungsgericht Gießen als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof 2009 den alten Gebührenmaßstab für unwirksam erklärt hatten, weil dieser nicht die sog. gesplittete Abwassergebühr vorsah, d.h. eine Gebührenerhebung, die den Verbrauch von Frischwasser für die Schmutzwasserableitung und eine an den versiegelten Flächen orientierte Niederschlagswasserableitung berücksichtigt.

Das Verwaltungsgericht beanstandete nun nicht die Überarbeitung des Gebührenmaßstabes an sich, sondern dessen rückwirkende Inkraftsetzung. Zwar erlaube das Hessische Kommunalabgabengesetz - HKAG - die rückwirkende Ersetzung einer unwirksamen Gebührensatzung. Diese Möglichkeit sei aber aus verfassungsrechtlichen Gründen dann eingeschränkt, wenn die betroffenen Gebührenzahler mit der rückwirkenden Festsetzung nicht mehr rechnen durften und diese eine unzumutbare Belastung darstelle. Da die Gemeinde die Abwassergebühr für die Jahre 2010 und 2011 noch nach den alten Satzungsregelungen festgesetzt und auch nicht angekündigt hatte, den Gebührenmaßstab anzupassen, durften die Gebührenzahler nach Auffassung der Kammer davon ausgehen, es werde nicht zu einer rückwirkenden Anpassung kommen.

Darüber hinaus führe die neue Gebührenberechnung – so das Gericht - für einen Teil der Betroffenen zu erheblich höheren Gebühren, so dass die rückwirkende Festsetzung nicht zumutbar sei. Bedenken äußerte die Kammer zudem daran, dass nach dem KAG eine unwirksame Satzung zwar ersetzt, aber die Abgabepflichtigen (in ihrer Gesamtheit) dadurch für die Vergangenheit nicht schlechter gestellt werden dürfen als durch die vorherige Satzung. Die Gebührenumstellung darf also nicht zu Mehreinnahmen führen. Dem hatte die Gemeinde Reiskirchen zwar versucht, durch eine Formulierung in der neuen Satzung Rechnung zu tragen, mit der eine Deckelung bei Erreichen des Gebührenbedarfs geregelt wurde, der der alten Satzung zu Grunde lag. Das Gericht hielt diese Formulierung jedoch für zu unbestimmt, da mit der gewählten Formulierung nicht erkennbar sei, welcher Gebührenbedarf damit gemeint sei, der Sollgebührenansatz nach dem Haushaltplan („Sollgebühren“) oder die tatsächlich vereinnahmten Gebühren („Istgebühren“). Außerdem fehle eine Regelung darüber, wie die Einhaltung des Schlechterstellungsverbotes sichergestellt werden solle. Der Satzungsregelung komme daher eher die Funktion einer Absichtserklärung zu. Ihr fehlten aber die konkreten für eine Abgabensatzung erforderlichen Vorgaben zur Durchsetzung des Schlechterstellungsverbotes.

 

Praxishinweise

Generelle Zulässigkeit der Rückwirkung

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht - entgegen dem Wortlaut von § 3 Abs. 2 HKAG - davon aus, dass eine Rückwirkung nur zulässig ist, wenn eine (zumindest teilweise) unwirksame Satzung ersetzt werden soll. Die rückwirkende Ersetzung einer vollständig wirksamen Satzung soll hingegen nicht möglich sein. Deshalb sollte im Rahmen der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung – sofern nicht wie in dem hier entschiedenen Fall bereits eine entsprechende gerichtliche Entscheidung vorliegt - deutlich gemacht werden, dass und weshalb die bisherige Satzung als rechtswidrig und damit unwirksam angesehen wird und folglich die Voraussetzungen für eine zulässige Rückwirkung vorliegen. Nicht erforderlich für eine rückwirkende Änderung ist es hingegen, dass (wie hier) in einem Verwaltungsstreitverfahren die Unwirksamkeit einer bisherigen Regelung festgestellt wurde. Die rückwirkende Änderung ist vielmehr auch dann zulässig und in der Verwaltungspraxis weithin üblich, wenn eine Gemeinde die Unwirksamkeit ihrer Satzungsregelung für wahrscheinlich halte.

Beachtung des Schlechterstellungsverbots

Nach § 3 Abs. 2 HKAG darf die Rückwirkung "nur auf solche Bestimmungen der neuen Abgabensatzung erstreckt werden, durch welche die Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung". Für den Fall der rückwirkenden Ersetzung eines rechtlich bedenklichen Beitragsmaßstabes durch einen neuen - bedenkenfreien - Maßstab bedeutet das, dass der neue Maßstab lediglich zu einer "Umverteilung" der Beitragslast innerhalb des beitragspflichtigen Personenkreises führen, nicht dagegen die Gesamtbelastung aller Beitragspflichtigen erhöhen darf. Der Gemeinde/Stadt ist es - mit anderen Worten - untersagt, sich durch eine rückwirkende Satzungsänderung Mehreinnahmen für den Rückwirkungszeitraum zu verschaffen (so erstmals: VGH Kassel, Urteil vom 07.08.1969 - V OE 5/69 - HessVGRspr 1969 S. 91; seitdem ständige Rechtsprechung).

Diesem Grundsatz kann z. B. durch die Festsetzung unterschiedlich hoher Beiträge für den Rückwirkungszeitraum einerseits und den Zukunftszeitraum andererseits dieser Rechnung getragen werden. Vom Grundsatz her ist - nach unserer Einschätzung – dabei wie folgt vorzugehen:

  • Ermittlung der im Rückwirkungszeitraum auf Grundlage der alten Satzungsregelung (alter Verteilungsmaßstab, alter Beitragssatz) bestehenden Gesamtbelastung (Gb alt) aller Beitragspflichtigen.
  • Ermittlung der im Rückwirkungszeitraum auf Grundlage der neuen Satzungsregelung (neuer Verteilungsmaßstab, neuer Beitragssatz) bestehenden Gesamtbelastung (Gb neu) aller Beitragspflichtigen.
  • Vergleich der beiden Werte, wobei der Wert „Gb neu“ den Wert „Gb alt“ nicht überschreiten darf.

 

Maßgeblich ist, ob sich das Gesamtbeitragsaufkommen für den Rückwirkungszeitraum nach neuem Satzungsrecht im Vergleich zu dem ursprünglich auf der Grundlage der derzeitigen Satzung erzielbaren Gesamtbeitragsaufkommen erhöht hat. Für die somit zwingend erforderliche Vergleichsberechnung gilt:

Die Einhaltung der mit dem Schlechterstellungsverbot gezogenen Grenze für eine Rückwirkung der Beitragssatzung kann nicht mit Schätzungen belegt werden, vielmehr bedarf es dazu präziser Berechnungen. Gegebenenfalls müssen alle Veranlagungsfälle des Rückwirkungszeitraumes nach altem und neuem Recht gegenübergestellt werden (so bereits OVG Lüneburg, Urteil vom 11.6.1991, NVwZ-RR 1992, 503 ff.). Es bedarf hierzu einer Vergleichsberechnung, in der das nach der ersetzten Satzung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bis zur Veröffentlichung der neuen Satzung von den in dieser Zeit durch die Anschlussmöglichkeit bevorteilten Grundstücken erzielbare Beitragsaufkommen dem Beitragsaufkommen gegenübergestellt wird, dass sich auf der Grundlage der neuen Satzung für die gleichen Grundstücke ergibt. Liegt das "neue" Beitragsaufkommen höher, muss die Gemeinde für den Rückwirkungszeitraum der Beitragssatz so weit verringern, dass die beiden Beitragsaufkommen der Vergleichsberechnung allenfalls die gleiche Höhe haben.