VGH Kassel: Frankfurter Sperrgebietsverordnung keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für Untersagung der Wohnungsprostitution

06.03.2013

Geklagt hatte der Eigentümer eines Hausgrundstücks, der die Räumlichkeiten eines Hinterhauses vermietet hatte. In diesen Räumen wurde von den Mieterinnen ein Massagestudio betrieben. Das Grundstück befindet sich in einem bauplanungsrechtlich als Mischgebiet ausgewiesenen Quartier, in dem auch ein erheblich größeres Betriebsgelände einer Entsorgungs- und Service GmbH liegt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich ein allgemeines Wohngebiet. In einer Entfernung von ca. 200 m von dem Hausgrundstück befinden sich zwei Kindertagesstätten und etwa 100 m entfernt eine Realschule. Auf einer Werbetafel im Bereich der Frankfurter Hauptwache sowie im Internet wurde für das Massagestudio geworben. Auf dem Grundstück selber befanden sich keine von außen sichtbaren Hinweise auf die Nutzungsart des Hinterhauses. Mit Verfügung vom 22. September 2011 wurde dem Kläger als Eigentümer und Vermieter unter Anordnung der inzwischen ausgesetzten sofortigen Vollziehung verboten, die Räumlichkeiten im Hinterhaus seiner Liegenschaft „als bordellartiger Betrieb zur Verfügung zu stellen“. Zur Begründung verwies die Stadt Frankfurt am Main auf die Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über Sicherheit und Ordnung und der Verordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes in Frankfurt am Main (sog. Sperrgebietsverordnung) in der derzeit geltenden Fassung. Die in den vom Kläger angemieteten Räumlichkeiten tätigen Prostituierten verstießen durch ihr Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit, da die Prostitutionsausübung in einem Massagesalon in diesem Bereich durch die Sperrgebietsverordnung untersagt sei. Der Kläger sei als Eigentümer und Vermieter und damit als sog. Handlungsstörer polizeirechtlich für die von der verbotenen Prostitutionsausübung ausgehende Gefahr verantwortlich.

Mit Urteil vom 3. Februar 2012 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung des Klägers war nun erfolgreich. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat das erstinstanzliche Urteil und die angefochtene Versagungsverfügung aufgehoben.

Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die Sperrgebietsverordnung aus dem Jahr 1993 biete keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des Massagesalons im Haus des Klägers. Diese Verordnung sei mit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostitution (Prostitutionsgesetz) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom April 2009 insoweit nicht vereinbar, als es nicht mehr zulässig sei, die Ausübung der Prostitution außerhalb ausgewiesener Toleranzzonen ohne eine konkrete Bewertung daraus resultierender schädlicher Auswirkungen auf die Nachbarschaft, insbesondere auf dort lebende Jugendliche und Kinder pauschal als Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einzustufen. Spätestens nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hätte daher für den Verordnungsgeber Veranlassung bestanden, die Einbeziehung des Quartiers in die nach der Sperrgebietsverordnung ausgewiesene Sperrzone unter dem Gesichtspunkt der Gebietsverträglichkeit von Wohnungsprostitution der hier angebotenen Form zu untersuchen. Für das Quartier, in dem sich das Hausgrundstück des Klägers befindet, hätte anhand einer solchen Untersuchung nach Auffassung des Senats eine Toleranzzone für Wohnungsprostitution in der dort aktuell betriebenen Weise ausgewiesen werden können und müssen, da insbesondere der Jugendschutz durch die im Haus des Klägers stattfindende Prostitutionsausübung nicht tangiert werde. Dies folge u. a. daraus, dass vor Ort keinerlei Hinweise auf den Betrieb eines Massagesalons vorhanden seien, so dass diese Art der gewerblichen Prostitutionsausübung von außen nicht zu erkennen sei.