VGH Kassel: Anweisung der Kommunalaufsicht zur Erhöhung der Kreisumlage ist zulässig

18.02.2013

In dem vom VGH Kassen entschiedenen Klageverfahren stritten der Landkreis Kassel und das beklagte Land Hessen darüber, ob das Regierungspräsidium Kassel als Kommunalaufsichtsbehörde den Landkreis zu Recht durch eine im Wege der Ersatzvornahme im Sommer 2010 vollzogene Anweisung dazu zwingen durfte, im Kreishaushalt für das Jahr 2010 den Hebesatz für die sog. Kreisumlage von durch den Kreistag beschlossenen 32,5 % auf 35,5 % der Umlagengrundlagen zu erhöhen. Ziel der angegriffenen kommunalaufsichtlichen Maßnahmen war es, die kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit durch höhere Umlagen stärker an der teilweisen Deckung des erheblichen Haushaltsdefizits des Landkreises Kassel zu beteiligen. Der klagende Landkreis sah in diesem Vorgehen des Landes jedoch einen unzulässigen Eingriff in seine Finanzhoheit und in sein Recht auf kommunale Selbstverwaltung und wurde in dieser Rechtsansicht zunächst auch vom Verwaltungsgericht Kassel in erster Instanz bestätigt.

Die gegen dieses erstinstanzliche Urteil vom 14. Februar 2012 zugelassene Berufung des Landes Hessen hatte nunmehr Erfolg. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil der ersten Instanz abgeändert und die Klage des Landkreises abgewiesen.

Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Urteilsbegründung aus, es habe eine gesetzliche Verpflichtung des Landkreises Kassel zur Anhebung der Kreisumlage auf die vom Land Hessen durch die streitige Anweisung festgelegte Höhe bestanden. Dies ergebe sich aus dem Finanzausgleichsgesetz. Danach seien die Landkreise zum Ausgleich ihres Haushalts verpflichtet, eine Kreisumlage von ihren Gemeinden zu erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen oder Erträge zum Ausgleich ihres Haushaltes nicht ausreichen. Auch die vom Land Hessen gewählte Vorgehensweise einer kommunalrechtlichen Anweisung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu bestanden, weil insbesondere eine sonst in Betracht kommende Beanstandung des Haushaltes nicht zu einem ordnungsgemäß verabschiedeten Haushalt geführt hätte. Dies hätte zu noch größeren Nachteilen für den Landkreis geführt.

Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.