BGH: Auch bei Baumängeln kann der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen – Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigungskosten richtet sich nach § 2

06.02.2013

Sachverhalt

Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit Heizungs- und Installationsarbeiten in seinem Haus. Dabei traten Mängel auf, deren Nachbesserung die Klägerin aufgrund zu hoher Kosten verweigerte. Der Beklagte zahlt daraufhin die Restwerklohnforderung der Klägerin nicht, da er der Meinung war, dass diese - aufgrund der nicht beseitigten Mängel - noch nicht fällig sei. Die Klägerin klagte nun die Restwerklohnforderung vom Beklagten ein. Dieser beanspruchte im Wege einer Widerklage mangelbedingten Schadensersatz.

Entscheidung

Der BGH entschied, dass auch bei Baumängeln Schadensersatz beansprucht werden kann, wenn der Unternehmer die Beseitigung aufgrund zu hohem Kostenaufwand verweigert.

Das Gericht führt dazu aus, dass bei Verweigerung aufgrund der Unmöglichkeit der Leistung sich der Schadensersatzanspruch statt der Leistung unmittelbar aus dem Gesetz ergäbe, weshalb ohne Zweifel davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit auch bei Leistungsverweigerung aufgrund unverhältnismäßigen Aufwands eröffnen wollte. Darüber hinaus entschied der BGH in diesem Urteil erstmals, dass die Unverhältnismäßigkeit gemäß § 251 Abs. 2 S. 1 BGB nach denselben Kriterien wie im Werkvertragsrecht zu beurteilen ist.

Die Höhe des Schadensersatzes ergibt sich laut Rechtsprechung entweder aus der Differenz des Verkehrswertes des Werkes mit Mängel und ohne Mängel oder es können die Mängelbeseitigungskosten verlangt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2005 – VII ZR 321/03). Der Besteller kann Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten allerdings nur verlangen, wenn die Aufwendungen für den Unternehmer nicht unverhältnismäßig sind. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit kommt es auf die Abwägung aller Umstände im Einzelfall an, wobei ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem - durch die Beseitigung des Mangels - erzielten Erfolg und der Höhe der Aufwendungen für die Beseitigung des Mangels bestehen muss und diese Aufwendungen müssen dem Unternehmer auch zugemutet werden können. Dabei ist außerdem das Verschulden des Unternehmers zu berücksichtigen.

Dieser Grundsatz gilt nach dem Urteil des BGH nunmehr auch für die Prüfung der Unverhältnismäßigkeit bei Verweigerung der Mängelbeseitigung aufgrund zu hoher Aufwendungen. Daraus folgt, dass der Besteller bei Verweigerung des Unternehmers nur die Verkehrswertminderung des Werkes aufgrund des Mangels als Schadensersatz verlangen kann. Ansonsten würde der Besteller im Ergebnis Vorteile erhalten und die Verweigerung des Unternehmers aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen ins Leere laufen. Der Schadensersatzanspruch soll dem Besteller lediglich einen Ausgleich für die Nachteile durch die mangelhafte Vertragserfüllung bieten.

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