BVerwG: Abfalleigenschaft von recyceltem Bauschutt

04.02.2013

Der Sachverhalt

Der Kläger wendet sich gegen eine abfallrechtliche Entsorgungsverfügung. Er ist Eigentümer eines aufgrund einer Ausschreibung erworbenen, 36 609 qm großen Grundstücks. Zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger im Juli 2003 lagerten dort etwa 3 000 cbm Straßenaufbruchmaterial, 300 cbm Betonsäulen und 750 cbm sonstiger Müll und Bauschutt.

Der Beklagte gab dem Kläger mit Bescheid vom 22. Februar 2005 unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, die auf dem Grundstück abgelagerten Materialien (Bauschutt, Betonbruch, Straßenaufbruch, sonstiger Müll) bis spätestens 30. Juni 2005 ordnungsgemäß zu entsorgen und dies nachzuweisen. Hiergegen legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, dass er nicht Erzeuger der Ablagerungen sei. Ein Teil der Ablagerungen (Betonbruch, Straßenaufbruch, sonstiger Müll) wurde in der Folge von Dritten entfernt, die der Kläger als Erzeuger benannt hatte.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2006 änderte der Beklagte die Verfügung vom 22. Februar 2005 teilweise ab und gab dem Kläger (nur noch) auf, den abgelagerten Bauschutt und die Betonteile zu entsorgen. Auf den Widerspruch des Klägers setzte der Beklagte die Entsorgungsfrist im Widerspruchsbescheid vom 30. August 2007 auf 16 Wochen nach Bestandskraft des Widerspruchsbescheides fest; im Übrigen blieb der Widerspruch erfolglos.

Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Die Entsorgungsverfügung sei rechtmäßig. Bei dem Bauschutt und den Betonteilen handele es sich um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Der Abfalleigenschaft des Bauschutts stehe nicht entgegen, dass dieser bereits "recycelt" sei. Die Abfalleigenschaft eines Stoffes entfalle erst mit der Beendigung des konkreten Verwertungsvorgangs. Sofern aus Abfällen - wie hier - keine (neuen) sekundären Rohstoffe gewonnen würden oder die stofflichen Eigenschaften der Abfälle für den ursprünglichen Zweck genutzt würden, ende die Abfalleigenschaft eines Stoffes erst dann, wenn die Schadlosigkeit der Verwertung bis zur abschließenden Verwendung des Abfalls sichergestellt sei.

Die Entscheidung

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde blieb vor dem BVerwG ohne Erfolg. Zur Frage der Abfalleigenschaft des streitgegenständlichen Bauschutts führt das BVerwG aus, der Senat habe bereits mehrfach entschieden, dass die Abfalleigenschaft eines Stoffes erst mit der Beendigung des konkreten Verwertungsverfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung der sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten des Besitzers in Bezug auf die Schadlosigkeit der Verwertung ende (Urteile vom 19. November 1998 - BVerwG 7 C 31.97 - Buchholz 451.221 § 3 KrW-/AbfG Nr. 4 S. 3 und vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 7 C 4.06 - BVerwGE 127, 250 = Buchholz 451.221 § 3 KrW-/AbfG Nr. 6 S. 2; Beschluss vom 4. September 2009 - BVerwG 7 B 8.09 - AbfallR 2009, 312, Rn. 9). In den Fällen, in denen die stofflichen Eigenschaften von Abfällen für andere als die ursprünglichen Zwecke genutzt werden, ohne dass mangels identischer oder vergleichbarer Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls oder mangels Identität oder Vergleichbarkeit mit einem zu substituierenden Rohstoff von vornherein auf die Schadlosigkeit der Verwertung geschlossen werden kann, bedürfe der Abfall bis zum abschließenden Eintritt des Verwertungserfolges der Überwachung, um die Schadlosigkeit der Verwertung zu gewährleisten (Urteil vom 14. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 16). Darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeige die Beschwerde nicht auf. Ob die vorgenannten Voraussetzungen zutreffen oder nicht, sei eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall. Daher rechtfertige die unter Nr. 3 der Beschwerdebegründung formulierte Frage, ob recycelter Bauschutt dem Abfallbegriff noch bis zum Wiedereinbau unterfällt, die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Ungeachtet dessen, dass diese Frage der Sache nach mit der unter a) aufgeworfenen Frage übereinstimme, übersehe die Beschwerde auch hier den Unterschied zwischen dem Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens (bzw. der Vorbehandlung von Abfällen) und dem Ende der Abfalleigenschaft, wie er in § 5 KrWG nunmehr explizit zum Ausdruck komme.