VGH Mannheim: Vordringlicher Bedarf im Sinne des Fernstraßenausbaugesetzes erfasst nicht den Ausbau einer Verkehrsanlage an einer Tank- und Raststätte

04.01.2013

Die streitgegenständliche Stellplatzanlage sei unter funktionalen Gesichtspunkten Teil des Straßenkörpers im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG (vgl. OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 10.12.1997 - A 4 S 2/97 - juris Rn. 25). Trotz dieser Zuordnung werde sie aber nicht vom Bedarfsplan erfasst. An der gegenteiligen Auffassung im Urteil vom 22.03.1995 (- 5 S 2341/94-, VBlBW 1996, 18) halte der Senat nicht mehr fest. Der Bedarfsplan enthalte insoweit keine Festlegung. Eine solche sei jedoch erforderlich, um nach § 1 Abs. 2 FStrAbG verbindlich sein zu können für die Planfeststellung nach § 17 FStrG. Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG; nach Satz 2 der Vorschrift ist die Feststellung des Bedarfs für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich. Diese Verbindlichkeit gelte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für das behördliche, sondern auch für das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, a.a.O.). Da der Bedarfsplan die Rechtfertigung einer Planfeststellung somit weitgehend der gerichtlichen Kontrolle entziehe, müsse er den Gegenstand des jeweiligen Bau- oder Ausbauvorhabens konkret bezeichnen. Der Gesetzgeber habe im Bedarfsplan lediglich festgelegt, an welchen Streckenabschnitten der Bundesautobahnen welche Anzahl an Fahrstreifen hergestellt werden sollen; Bestimmungen zu Stellplatzanlagen an den Bundesautobahnen enthält der Bedarfsplan dagegen nicht. Er sei deshalb für die Beurteilung des Ausbaubedarfs einer solchen Anlage auch nicht verbindlich.

Dies gelte auch im vorliegenden Fall, denn der Bedarfsplan enthalte keine verbindliche Aussage über den Ausbaubedarf der Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl. Er weise zwar den Ausbau des Autobahnabschnitts der A 5, an dem sich das Vorhaben befinde, als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs aus. Er regele jedoch nur den Ausbau von vier auf sechs Fahrspuren und betreffe daher nicht die Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl.