In dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall wandten sich die Kläger gegen eine bauaufsichtliche Verfügung des Beklagten. Ihnen war vom Beklagten unter dem 10. Juli 2006 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilien-Wohnhauses mit Doppelgarage im vereinfachten Verfahren nach § 66 LBauO erteilt worden. Ausweislich der Planunterlagen befindet sich die Doppelgarage in einem Abstand von nur 1 m zur Nachbargrenze des nordwestlich gelegenen Grundstücks der dem Verfahren beigeladenen Nachbarn. Die an das Wohnhaus angebaute Garage ist durch eine Verbindungstür mit dem Hauswirtschaftsraum des Wohnhauses verbunden. Gegen die Baugenehmigung hatten die Beigeladenen zunächst Widerspruch eingelegt und vorgetragen, dass aufgrund der Verbindungstür zwischen Hauptgebäude und Garage nicht das Abstandsflächenprivileg des § 8 Abs. 9 LBauO gelte. Nachdem die Beklagte im Widerspruchsverfahren darauf hingewiesen hatte, dass der Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO behandelt worden und somit eine Prüfung des Vorhabens auf eventuelle abstandsflächenrechtliche Verstöße nicht erfolgt sei, haben die Beigeladenen den diesbezüglich Widerspruch zurückgenommen.
Sodann erließ der Beklagte die hier streitgegenständliche bauaufsichtliche Verfügung vom 29. Mai 2007 unter Androhung eines Zwangsgeldes und Festsetzung von Gebühren. Darin forderte der Beklagte die Kläger auf, „die Verbindungstür zwischen der Garage und dem Hauptgebäude […] zuzumauern. Die Anforderungen an eine Brandwand sind dabei einzuhalten. Der Vollzug der Maßnahme ist uns schriftlich anzuzeigen.“ Hiergegen richtete sich die von den Klägern beim Verwaltungsgericht Koblenz eingereichte Klage. Das Verwaltungsgericht Koblenz gab der Klage statt. Der Beklagte ging hiergegen im Rahmen der Berufung vor und war überwiegend erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die bauaufsichtliche Verfügung im Hinblick auf die Verpflichtung, die Verbindungstür zuzumauern. Beanstandet wurde vom Oberverwaltungsgericht lediglich, dass hierbei die Anforderungen an eine Brandwand einzuhalten seien.
Das Oberverwaltungsgericht führt in seiner Begründung aus, dass das Bauvorhaben hinsichtlich der Verbindungstür mit materiellem Bauordnungsrecht nicht zu vereinbaren sei, da hierdurch die zwischen Wohnhaus und Nachbargrenze befindliche Garage der Kläger gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 8 der Landesbauordnung verstoße, wonach in Abstandsflächen regelmäßig keine Gebäude zulässig seien. Zwar dürften gemäß § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 LBauO Garagen auch gegenüber Grundstücksgrenzen ohne Abstandsflächen oder in geringerer Tiefe errichtet werden, so dass die im Streit stehende Garage grundsätzlich zugelassen werden könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sei diesem Abstandsflächenprivileg für Grenzgaragen aber immanent, dass solche nur als selbständige Gebäude unter die Regelung des § 8 Abs. 9 LBauO fallen könnten. Der Hinweis der Kläger, § 2 Abs. 2 LBauO fordere für Gebäude nur eine selbständige Benutzbarkeit, die hier durch das Garagentor gegeben sei, vermöge keine andere Beurteilung herbeizuführen. Denn der Umstand, dass die Garage neben der Verbindungstür auch ein Garagentor aufweise, worüber sie eine Zugänglichkeit besitze, möge zwar ein Indiz für die Annahme der Selbständigkeit darstellen. Dieses reiche jedoch alleine nicht aus, um ein selbständiges Gebäude im Sinne von § 8 Abs. 9 LBauO annehmen zu können. Entscheidend für die Annahme der Selbständigkeit in diesem Sinne sei vielmehr die funktionale Trennung zwischen dem Hauptgebäude und dem Garagenanbau. Eine solche sei nur gegeben, wenn eine konstruktive Trennung in Gestalt einer (Brand-)Wand vorhanden sei, welche gewährleiste, dass die Grenzbebauung entsprechend ihrer in § 8 Abs. 9 LBauO umschriebenen Funktion genutzt werde. Seien die baulichen Anlagen hingegen nicht konstruktiv getrennt, so liege eine funktionale Einbeziehung vor.
Das Gericht sehe auch keinen Anlass, seine diesbezügliche Rechtsprechung aufzugeben. Insbesondere spreche gegen seine Auffassung nicht der Umstand, dass in Nordrhein-Westfalen der Gesetzgeber die hier in Rede stehende Konstellation ausdrücklich anders geregelt habe. Dort ist in § 6 Abs. 11 BauO NW unter anderem bestimmt, dass Grenzgaragen auch zulässig sind, wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen. Diese Ausnahme habe indessen der Landesgesetzgeber von Rheinland-Pfalz in der hier anzuwendenden Landesbauordnung nicht normiert. Daher könne die in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich anders geregelte Rechtsfrage nicht als Gegenargument zur Auffassung des OVG Koblenz herangezogen werden.