VGH München: Zulässigkeit einer Skihütte im Außenbereich

11.12.2012

Im zu entscheidenden Fall kommt der VGH zu dem Ergebnis, dass die geplante Errichtung einer Skihütte im Außenbereich nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert ist. Dieser Privilegierungstatbestand setze voraus, dass das beabsichtigte Vorhaben wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden „soll“. Es handele sich um einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben, die von den Nummern 1 bis 3, 5 und 6 nicht erfasst werden, nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll aber nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind. Die tatbestandliche Weite dieser Vorschrift sei – so der VGH - durch erhöhte Anforderungen an die im Gesetz umschriebenen Privilegierungsvoraussetzungen auszugleichen, weil sich nur so das gesetzgeberische Ziel erreichen lasse, den Außenbereich in der ihm vornehmlich zukommenden Funktion, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen, vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen. Das Tatbestandsmerkmal des „Sollens“ setze demgemäß eine Wertung voraus, ob nach Lage der Dinge das Vorhaben wegen seiner Zweckbestimmung hier und so sachgerecht nur im Außenbereich untergebracht werden könne. Die Privilegierung setze daher voraus, dass die Durchführung des Vorhabens im Außenbereich gerade durch die besondere Eigenart des Vorhabens erfordert werde. „Erforderlich“ in diesem Sinn sei das, was getan werden müsse, damit die privilegierte Tätigkeit ausgeübt werden könne.

In Konkretisierung hierzu hatte der VGH München bereits in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1999 (1 B 96.4197), die vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. September 1999 bestätigt wurde, zum Ausdruck gebracht, dass in Ski- und Wandergebieten ein Gaststättenbetrieb nur insoweit erforderlich sein könne, als es um die gastronomische Grundversorgung der Skifahrer und Wanderer gehe. In dem hier zu entscheidenden Fall sei bei den Abfahrten vom H...berg diese Grundversorgung durch die Einkehrmöglichkeiten sowohl bei der Bergstation als auch bei der Talstation nach wie vor gegeben. Trotz des beträchtlichen Ausbaus der Förderkapazität durch die neuen Lift- und Gondelanlagen sowie der weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des Skigebiets sei das vorhandene Gastronomieangebot immer noch „ausreichend“, wie der ADAC-Skipisten-Test im Winter 2009/2010 ergeben habe. Zwar möge es angesichts der „eingeschränkten Platzverhältnisse“ und des konstatierten „Nachholbedarfs in Sachen Gastronomie“ aus Sicht der Skifahrer und des Beklagten wünschenswert sein, dass zusätzliche Einkehrmöglichkeiten geschaffen werden, doch würde dies über die objektiv notwendige (Grund-) Versorgung hinausgehen. Es genüge daher für eine privilegierte Zulässigkeit nicht, dass der geplante zusätzliche Gaststättenbetrieb zu einer Bereicherung der Skiabfahrt und einer Aufwertung des gesamten Skigebiets führen würde.

Dass die Skihütte als nicht privilegiertes Vorhaben öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige, wurde von den Klägern nicht in Frage gestellt. Abgesehen davon sei (so der VGH) offenkundig, dass durch das Vorhaben die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) beeinträchtigt würden.