OVG Bautzen: Zuwendungswiderruf wegen Erbringung von Eigenleistungen

10.12.2012

Der beklagte Zuwendungsgeber hatte seinen Bewilligungsbescheid vom 16. Dezember 2003 durch Änderungsbescheid vom 27. Oktober 2006 teilweise widerrufen. Das Verwaltungsgericht entschied in I. Instanz, dass die Widerrufsvoraussetzungen erfüllt seien. Die im Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Kosten hätten sich ermäßigt, da der Kläger Eigenleistungen erbracht habe, die die Zuwendung verminderten. Um Eigenleistungen handele es sich auch dann, wenn eigene Firmenmitarbeiter zur Beseitigung der Hochwasserschäden eingesetzt worden seien. Die Verwaltungspraxis der Beklagten, Kosten für Arbeitsleistungen eigener Mitarbeiter als Eigenleistungen auch auf der Finanzierungsseite zuwendungsmindernd zu berücksichtigen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspreche dem aus dem Haushaltsrecht folgenden Grundsatz, dass Subventionen aus öffentlichen Mitteln aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit grundsätzlich nachrangig gewährt würden.

Das OVG hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Teilwiderruf der dem Kläger gewährten Zuwendung (auch) auf § 1 SächsVwVfG a. F. i. V. m. § 49a VwVfG sowie die zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides gemachten allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gestützt werden konnte. Die genannte Verwaltungsvorschrift nehme für sich zu Recht in Anspruch, Nebenbestimmungen im Sinne von § 36 VwVfG zu enthalten. Die hier einschlägige Nr. 8.1 i. V. m. Nr. 8.2.1 AnBest-P regele, dass die Zuwendung zu erstatten sei, soweit ein Zuwendungsbescheid unwirksam geworden ist, „insbesondere, wenn eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2)“. Hiervon ausgehend handele es sich bei Nr. 2.1.1 i. V. m. Nr. 6.7 ANBest-P im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG um Bestimmungen, nach denen der Wegfall einer Vergünstigung vom ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt, also um eine auflösende Bedingung (vgl. SächsOVG, Urt. v. 8. Oktober 2009 - 1 B 139/07 -, juris Rn. 21).

Ermäßigen sich nach Nr. 2.1.1 ANBest-P die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben, so ermäßige sich die Zuwendung bei der Anteilsfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers. Im Sinne dieser Regelung hätten sich hier die „veranschlagten Gesamtausgaben“ nachträglich ermäßigt. Zu den förderfähigen Wiederherstellungskosten nach Buchst. VII Nr. 2 (1) der VwV-Aufbauhilfe - Wohngebäude 2002 - Zuschussprogramm gehörten die Kosten, die dem Kläger durch das Einstellen der zusätzlichen Mitarbeiter zur Wiederherstellung des Wohngebäudes entstanden seien, nicht. Es handele sich insoweit um Kosten, die als Eigenmittel zu qualifizieren seien, denn sie entsprächen nicht den von ihm zunächst angegebenen Kosten durch die Vergabe an einen Unternehmer. Dass insoweit nur an einen (anderen) Unternehmer vergebene Lohn- und Materialkosten als Wiederherstellungskosten gelten sollten, folge aus Buchst. VII Nr. 1 und 3 der VwV-Aufbauhilfe - Wohngebäude 2002 - Zuschussprogramm und damit unmittelbar aus der Verwaltungsvorschrift. Diese Regelung stelle klar, dass die unter Nr. 2 insbesondere genannten förderfähigen Wiederherstellungskosten unter Berücksichtigung der II. Berechnungsverordnung i. V. m. DIN 276 zu ermitteln und nach Durchführung der Maßnahmen mittels Kostenrechnung des Fremdunternehmers und Leistungsnachweis, d. h. durch die nach Nr. 6.7 AnBest-P erforderlichen Belege nachzuweisen seien. Dies bedeutet, dass danach auch grundsätzlich förderfähige Wiederherstellungskosten nach Buchst. VII Nr. 2 (1) der VwV-Aufbauhilfe - nur solche seien, die von einer Fremdfirma durchgeführt worden und durch diese belegt worden seien. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keines weiteren Hinweises darauf, dass es sich bei Leistungen eigener Mitarbeiter um „Eigenleistungen“ handelt. Nr. 1.3 ANBest-P sei hier dagegen nicht einschlägig.

Die Versagung der Zuwendung für die erbrachten Leistungen durch die von dem Kläger eingestellten Mitarbeiter verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Sie stehe vielmehr mit den in der zuvor genannten Verwaltungsvorschrift genannten Vergabekriterien in Einklang, wonach die wiederherstellungsfähigen Kosten unter Berücksichtigung der II. Berechnungsverordnung in Verbindung mit DIN 276 ermittelt werden und durch ein Leistungsverzeichnis nachzuweisen sind. Des Weiteren sei weder ersichtlich noch substanziell vorgetragen, dass die Beklagte in Auslegung ihrer Verwaltungsvorschrift auch Leistungen, die durch Mitarbeiter der geförderten Firma erbracht worden sind, als förderfähig anerkannt habe. Eine gleichheitssatzwidrige Benachteiligung sei mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogene bessere Überprüfbarkeit der Rechnungen von Fremdunternehmen auch im Übrigen nicht ersichtlich.