VGH Mannheim: Anforderungen an einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB (Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche)

07.12.2012

Nach § 9 Abs. 2a BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile, wie im vorliegenden Fall für das Plangebiet, zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen nicht zulässig sind. Danach besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit eines vollständigen Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben. Diese wären ohne planerischen Ausschluss im hier betroffenen Gebiet mit allen Sortimenten zulässig - wohl schon im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB, jedenfalls aber nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO -, solange für sie keine tatsächlich hinreichend gesicherte Prognose schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche vorläge (§ 34 Abs. 3 BauGB; vgl. dazu BVerwG Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 18).

Voraussetzung für den Ausschluss jeglichen Einzelhandels über § 9 Abs. 2a BauGB ist jedoch, dass er zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt. Das war hier – so der VGH Mannheim - nicht der Fall. Das Gericht weist darauf hin, dass es insofern nicht genügt, dass die Gemeinde sich auf diesen Zweck als Planungsziel beruft. Vielmehr bedarf es zusätzlich einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung für die behauptete Zweckbindung, die hier jedoch fehlte. Auch der in § 9 Abs. 2a BauGB genannte Gesichtspunkt der Innenentwicklung vermochte den Ausschluss nicht zu rechtfertigen.

Die Antragsgegnerin (Gemeinde) bezeichnet in der Begründung des Bebauungsplans vom 25.09.2012 wie auch in derjenigen vom 30.06.2009 (im Folgenden: Begründung 2012 und 2009) ebenso wie in ihrem nach § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB besonders zu berücksichtigenden städtebaulichen Entwicklungskonzept, dem im Januar 2009 beschlossenen Einzelhandelskonzept (im Folgenden: Konzept 2009), drei zentrale Versorgungsbereiche (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), deren „Sicherung und Entwicklung“ der Bebauungsplan dienen soll: Die Innenstadt Bietigheim als regional bedeutsamer Einzelhandelsschwerpunkt sowie die stadtteilbezogenen Versorgungsbereiche Buch und Bissingen (ebenso die ergänzende Stellungnahme der ... vom 10.05.2012, im Folgenden: Stellungnahme 2012). Diese Zentren möchte sie „sichern und stärken“; sie geht davon aus, dass Einzelhandel im Plangebiet zu einer Schwächung dieser Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen würde, und verweist dazu auf das ihrem Einzelhandelskonzept zugrunde liegende ...-Gutachten von 2009 (Begründung 2012 Nr. 5.1 wie auch Begründung 2009 Nr. 5.1).

Damit benennt die Gemeinde zwar den nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB vorgesehenen Zweck als Ziel ihrer Planung und beruft sich auch auf ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB und § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, das den vollständigen Einzelhandelsausschluss im Plangebiet empfiehlt (Einzelhandelskonzept 2009, S. 77). Das allein genügt jedoch – wie der Verwaltungsgerichtshof klarstellt - noch nicht, um die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB zu erfüllen. Vielmehr müssen Begründung und Konzept die behauptete Zweckbindung der getroffenen Festsetzung auch in nachvollziehbarer Weise rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 zu einem Einzelhandelsausschluss nach § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO). Entscheidet sich eine Gemeinde im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, keinen allgemeinen Bebauungsplan, sondern einen Plan nach der Spezialregelung des § 9 Abs. 2a BauGB aufzustellen, hat sie sich damit auf das dort vorgegebene städtebauliche Ziel der Erhaltung oder Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche festgelegt und müssen ihre Festsetzungen dadurch gerechtfertigt sein. Aus der Zweckbindung des Plans nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB ergibt sich zugleich, dass seine Festsetzungen zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich sein müssen. Denn Festsetzungen eines Bebauungsplans dürfen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfG, Beschluss vom 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10 -, BauR 2012, 63; Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226). Die Spezialregelung in § 9 Abs. 2a BauGB entspricht insoweit dem allgemeinen Gebot der Erforderlichkeit nach der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die bei allgemeinen Bebauungsplänen mit von der Gemeinde selbst entwickelten städtebaulichen Zielen gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25).

An einer ausreichend substantiierten und nachvollziehbaren Begründung, dass der Ausschluss sämtlichen Einzelhandels im Plangebiet, insbesondere desjenigen mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, der Erhaltung oder der Entwicklung der drei genannten zentralen Versorgungsbereiche der Antragsgegnerin dient, fehlte es hier. Sie war weder der Begründung des Plans noch dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin zu entnehmen.