OLG Schleswig: Rekommunalisierung örtlicher Stromnetze kartellrechtswidrig

28.11.2012

Sachverhalt: Die Schleswig-Holstein Netz AG ist Eigentümerin und Betreiberin des Stromversorgungsnetzes in der Stadt Heiligenhafen. Sie hatte einen zwanzigjährigen Wegenutzungsvertrag mit der Stadt Heiligenhafen, der ihr gestattete Stromversorgungsanlagen auf und unter den öffentlichen Wegen im Stadtgebiet zu betreiben. Als der Vertrag nach zwanzig Jahren auslief, schrieb die Stadt Heiligenhafen die Vergabe der Wegerechte neu aus. Die Schleswig-Holstein Netz AG und ein weiteres Unternehmen gaben Vertragsangebote ab. Die Stadt Heiligenhafen teilte im Anschluss mit, keinen der Bewerber nehmen zu wollen, sie beabsichtige vielmehr, eigene Stadtwerke zu gründen und diese das Stromverteilungsnetz betreiben zu lassen. Unter Berufung auf die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und den alten Wegenutzungsvertrag verlangte die Stadt als neues Energieversorgungsunternehmen die Übertragung des Eigentums am örtlichen Stromversorgungsnetz gegen Erstattung des Ertragswerts. Die Stadt steht auf dem Standpunkt, dass sie völlig frei darüber habe entscheiden dürfen, welcher Partner fortan für die Energieversorgung zuständig sein solle.

Entscheidung: Die Stadt Heiligenhafen hat nach Ansicht des OLG Schleswig keinen Anspruch auf Übertragung des Eigentums am örtlichen Stromversorgungsnetz. Die Vergabe der Wegerechte an sich selbst bzw. die neu gegründeten Stadtwerke verstoße gegen die Vorschriften des Kartellrechts und sei deshalb nichtig (§ 46 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz und § 20 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB). Seit dem Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahr 2005 ist bei der Neuausschreibung der Wegenutzungsrechte an öffentlichen Verkehrswegen für Leitungen ein Wettbewerb zu veranstalten. Vor diesem Hintergrund könne sich die Stadt nicht "völlig frei und ungehindert" für einen Selbsteintritt in die Vergabe der Wegerechte entscheiden, weil dann gerade kein Wettbewerb stattfinde. Bei der Auswahlentscheidung müssten in erster Linie das Niveau der erreichten Netzentgelte und die Effizienz des Netzbetreibers maßgeblich sein. Hinzu kommen Qualitätskriterien wie etwa die Umweltverträglichkeit und die Sicherung des störungsfreien Netzbetriebs. Die Stadt Heiligenhafen habe ihre Auswahlentscheidung nicht an diesen Kriterien ausgerichtet. Der Grund für die Vergabe der Wegerechte an eigene Stadtwerke sei allein eine unter dem Stichwort „Rekommunalisierung“ firmierende politische Entscheidung gewesen.