Eilantrag gegen US-Klinikum Weilerbach erfolgreich

21.11.2012

Die US-Streitkräfte planen den Bau eines Großklinikums östlich der Airbase Ramstein mit einem Versorgungsauftrag für Truppen und Angehörige in Europa, Asien und Afrika. Dieses soll den größten Klinikkomplex der USA außerhalb der Vereinigten Staaten in Landstuhl genauso wie den größten Klinikkomplex der US-Air Force außerhalb der USA in Ramstein ersetzen. Der Neubau erfordert die Rodung von ca. 47 ha Wald auf den Flächen der US-Liegenschaft Rhine Ordnance Barracks Kaiserslautern.

Mit ihrem Eilantrag haben sich die beiden Naturschutzverbände gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entscheidung des Bundesministeriums für Verteidigung gewandt, für die Durchführung der Rodungsmaßnahmen dieser Waldfläche die Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) auszuschließen.

Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Gegenstand des Verfahrens sei allein die Entscheidung des Bundesministeriums für Verteidigung, eine Ausnahme vom UVPG zu machen; zur Überprüfung des Gerichts stehe hingegen nicht die Rechtmäßigkeit der Zulassungsentscheidung der Rodungsmaßnahmen, die von der dafür zuständigen Bundesanstalt für Immobilienfragen, Sparte Bundesforst, (erst noch) getroffen werde.

Die Antragsteller seien als anerkannte Naturschutz- und Umweltvereinigungen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz antragsbefugt. Ihr Antrag sei auch begründet. Es spreche nämlich viel dafür, dass es für die vom Bundesverteidigungsministerium getroffene Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme von den Vorschriften des UVPG an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage fehle:

In § 3 Absatz 2 UVPG in der bereits am 15. Dezember 2006 in Kraft getretenen Fassung werde das Bundesministerium für Verteidigung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats zu bestimmen, dass für Vorhaben, die der Verteidigung dienen, die Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen werden könne oder Ausnahmen von den Anforderungen dieses Gesetzes zugelassen werden können, soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen es erfordern. Mit dieser Neufassung des UVPG sei die sog. EG-Richtlinie Öffentlichkeitsbeteiligung in Bundesrecht umgesetzt worden. Die erforderliche Rechtsverordnung sei allerdings bisher nicht ergangen, weshalb es an einer Rechtsgrundlage für die getroffene Ausnahmeentscheidung fehle.

Auch auf die frühere Fassung des UVPG könne trotz einer entsprechenden Übergangsregelung nicht mehr zurückgegriffen werden; dem stehe der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts entgegen. Es bestehe daher derzeit keine Möglichkeit, auf diesem Weg die Öffentlichkeitsbeteiligung in einem UVP-pflichtigen Verfahren zu beschränken.