BVerwG: Verzicht auf Betriebsgenehmigungen für Kraftwerke kann nicht widerrufen werden

19.11.2012

Der klagende Energieversorger E.ON betreibt die Altkraftwerke, die unter anderem einen bedeutenden Anteil des Bahnstroms für die Deutsche Bahn AG sowie Fernwärme für zahlreiche Haushalte liefern, seit 1957 bzw. 1962. Im Jahr 2004 traten neue Bestimmungen über den zulässigen Ausstoß von Luftschadstoffen in Kraft, die von den Altkraftwerken grundsätzlich ab dem Jahr 2011 zu erfüllen waren. Die Kraftwerke durften aber ohne Nachrüstung bis Ende 2012 weiter betrieben werden, wenn sie danach unter Verzicht auf die Betriebsgenehmigung stillgelegt werden. Von dieser Möglichkeit machte E.ON Gebrauch und gab im Jahr 2006 die erforderlichen Erklärungen gegenüber den zuständigen Behörden ab. Im Oktober 2010 widerrief E.ON diese Verzichtserklärungen, da sich abzeichnete, dass das neue Kraftwerk Datteln 4, das die Altanlagen ersetzen soll, wegen Verzögerungen im Planungsverfahren nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen wird. Die Behörden sind der Ansicht, dass der Widerruf der Stilllegungserklärungen nicht möglich sei, obwohl die Altkraftwerke die ab 2011 geltenden neuen Anforderungen erfüllen. Das Oberverwaltungsgericht Münster (Urteile vom 14.3.2012 – 8 D 47/11 und 8 D 48/11) ist dieser Auffassung gefolgt und hat die gegen die entsprechenden Feststellungsbescheide erhobenen Klagen abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen jetzt bestätigt. E.ON muss sich an dem Verzicht festhalten lassen. Dabei handelt es sich nicht um bloß unverbindliche Absichtserklärungen. Das mit der fristgebundenen Wahlmöglichkeit für die Kraftwerksbetreiber verbundene umweltpolitische Ziel einer Verringerung der Emissionen ließe sich nicht erreichen, wenn die Erklärungen frei widerruflich wären. E.ON kann sich auch nicht auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berufen, um jedenfalls eine befristete Fortwirkung der Betriebsgenehmigungen zu erreichen. E.ON hat auf eigenes Risiko auf die Betriebsgenehmigungen verzichtet, obwohl die fristgerechte Errichtung des neuen Kraftwerks Datteln 4 noch nicht gesichert war. Eine Stilllegung der Kraftwerke war allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens.

 Urteil bei juris