Lärmbelastung durch Kinderspielplätze

08.11.2012

Die Seilbahn befand sich in einer Entfernung von etwa 10 m zum Balkon der Klägerin. Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass die Lärmbelastungen unzumutbar seien. Das OVG Koblenz, wie bereits in der Vorinstanz das VG Trier, wies die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt:

Bei den durch die Nutzung der Seilbahn verursachten Immissionen handele es sich nicht um schädliche Umwelteinwirkungen. Die Klägerin sei daher nach § 22 Absatz 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Duldung der hierdurch entstehenden Lärmbeeinträchtigungen verpflichtet. Nach dieser Vorschrift seien Geräuscheinwirkungen, die unter anderem von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Diese Privilegierung des Kinderspielplatzlärms erfasse sowohl die von Kindern unmittelbar ausgehenden Laute als auch die von den Spielgeräten herrührenden Geräusche.

Das Gericht schloss in der weiteren Begründung auch aus, dass es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt um einen atypischen Sonderfall handelte. Größe und Ausstattung des Spielplatzes entsprächen den Bedürfnissen des Wohngebiets. Auch der Umfang der Nutzung des Spielplatzes halte sich im Rahmen des üblichen. Schließlich liege auch in der Standortwahl des Spielplatzes/der Seilbahn kein rücksichtsloses Verhalten der Gemeinde. Das Gericht hob hervor, dass die Beschränkung der Nutzungszeiten von 8:00 bis 20:00 Uhr und des Nutzerkreises (Kinder bis 14 Jahre) die Belange der angrenzenden Nachbarn angemessen berücksichtige. Es sei schließlich auch nicht ersichtlich, dass die Seilbahn ungewöhnlich hohe, vom Anlagenstandard abweichende Lärmbeeinträchtigungen verursache.

Zur Vertiefung: Krumb in der Zeitschrift BauR 8/2011: "Kinderlärm" als Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen – nachbarliche Abwehransprüche vor dem Hintergrund der aktuellen Änderung des § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz und der geplanten Änderung des § 3 Abs. 2 Bau LVO