BUND-Klage gegen Lückenschluss der A 33 erfolglos

07.11.2012

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 06.11.2012 (Az. 9 A 17.11) die Klage des BUND-Landesverband Nordrhein-Westfalen gegen den Bau des letzten Teilstücks der Autobahn A 33 zwischen Bielefeld-Steinhagen und Borgholzhausen abgewiesen.

Mit dem Gesamtprojekt soll eine Lücke der Autobahnverbindung zwischen der A 30 im Norden und der A 2 im Südosten geschlossen werden. Im planfestgestellten Abschnitt streift die Trasse das FFH-Gebiet "Tatenhauser Wald" und quert es im Norden nahe der L 782 an einer schmalen Stelle. Die östlich bzw. westlich anschließenden Planungsabschnitte sind fertig gestellt bzw. im Bau.

Der klagende BUND hat gegen das Projekt zahlreiche naturschutzrechtliche Einwände erhoben. In seinem Urteil ist das Bundesverwaltungsgericht diesen Einwänden nicht gefolgt.

Im Mittelpunkt des Klageverfahrens stand die Frage, ob das Vorhaben mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets "Tatenhauser Wald" verträglich ist. Soweit es um den Schutz der Bechsteinfledermaus, aber auch anderer im Gebiet vorkommender Fledermäuse und von Vögeln geht, hat das BVerwG die Verträglichkeit bejaht. Den durch den Bau und den Betrieb der Autobahn entstehenden Kollisionsrisiken und Störungen begegne die Planung mit einem umfänglichen Schutzkonzept durch die Errichtung von Querungshilfen, Leitstrukturen und Sperreinrichtungen. Diese Maßnahmen seien geeignet, Beeinträchtigungen wirksam zu vermeiden.

Die mit dem Betrieb der Autobahn verbundene Stickstoffdeposition in dem FFH-Gebiet "Tatenhauser Wald" werde allerdings dazu führen, dass die schon bisher weit über den herangezogenen Beurteilungswerten liegende Belastung der geschützten Waldlebensräume weiter ansteigt. Auch unter der Prämisse, dass sich Schäden insoweit nicht vermeiden lassen, erweise sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluss - unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle - aber als rechtmäßig.

Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes lägen vor. Für das planfestgestellte Vorhaben würden zwingende Gründe des Schutzes der Gesundheit der Menschen sprechen. Das gelte sowohl angesichts der hohen Luftschadstoffbelastung in der bestehenden Ortsdurchfahrt von Halle als auch im Hinblick auf die große Zahl schwerer und schwerster Verkehrsunfälle, zu denen es in den letzten Jahren gekommen sei. Die vom klagenden Naturschutzverband genannten Alternativen für die Autobahntrasse seien nicht zumutbar. Eine Abdeckung, insbesondere im Bereich des FFH-Gebietes, sei angesichts geschätzter Mehrkosten von 95 Mio. € unverhältnismäßig teuer. Ein Tunnel im Norden scheide wegen erheblicher Risiken für die Trinkwasserversorgung aus. Eine Trogvariante durch das Wohngebiet Schlammpatt sei für die Menschen dort nicht hinnehmbar.

Der Eingriff in Natur und Landschaft sei auch im Übrigen zulässig. Die Planfeststellungsbehörde habe die Eingriffswirkungen des Vorhabens und die Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen ihres vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraums beanstandungsfrei bestimmt.