NPD-Kundgebung am 03.08.2012 in Darmstadt darf unter Auflagen stattfinden

22.08.2012

 

Zu: VGH Kassel, Urteil vom 02.08.2012 - 8 B 1595/12

 

Der VGH Kassel hat die Beschwerde der Stadt Darmstadt gegen eine Eilentscheidung des VG Darmstadt, mit dem dem Eilantrag der NPD gegen das Verbot einer Kundgebung am 03.08.2012 auf dem Luisenplatz entsprochen wurde, aus den überzeugenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Danach kann die Kundgebung wie vom Veranstalter angemeldet unter Auflagen stattfinden.

Zur weiteren Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof – wie bereits das VG Darmstadt in seinem angefochtenen Beschluss – aus, das von der Stadt verfügte Totalverbot der Kundgebung sei offensichtlich rechtswidrig, da von der Stadt weder konkret nachgewiesen noch sonst wie ersichtlich sei, dass durch die angemeldete Versammlung eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit drohe.

Der Beschluss ist unanfechtbar.