VG Kassel: Salzabwässer aus Kalibergbaubetrieben dürfen vorläufig weiter in Boden eingeleitet werden

22.08.2012

 

Zu: VG Kassel, Urteil vom 02.08.2012 - 4 L 81/12.KS.

 

Das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Kassel, hatte einem Bergbauunternehmen gestattet, Salzabwässer in den Boden einzuleiten. Diese Abwässer fallen an, wenn Salze für die Herstellung von Düngemitteln aufbereitet werden. Die Erlaubnis, die bereits seit längerem bestand, wurde am 30.11.2011 vom Regierungspräsidium um vier Jahre verlängert. Das Unternehmen sollte die Erlaubnis sofort umsetzen dürfen, weil es zum Einleiten der Salzabwässer in den Boden keine Alternative gebe und der Betrieb für die Region von großer wirtschaftlicher Bedeutung sei. Gegen die Erlaubnis haben eine Gemeinde, ein Umweltverband sowie eine Naturschutzvereinigung vor dem VG Kassel Klage eingereicht und einen entsprechenden Eilantrag gestellt.

Offen sei nur noch, ob die Gemeinde mit ihrer Klage Erfolg haben werde, so das Gericht. Ob es bei der Erlaubnis, Salzabwässer einzuleiten, bleibe oder ob das Gericht sie aufhebe, hänge entscheidend davon ab, ob durch das Einleiten der Salzabwässer in den Boden die Qualität des Trinkwassers gefährdet wird. Um diese Frage zu klären, müssten im Klageverfahren Sachverständigengutachten eingeholt werden. Im Eilverfahren müsse daher eine Interessenabwägung erfolgen. Einerseits müssten das öffentliche Interesse an der Versorgung mit Rohstoffen, die wirtschaftliche Bedeutung des Produktionsbetriebes für die Region und die Folgen, die es für den Betrieb hätte, wenn er die Salzabwässer nicht mehr einleiten darf, beachtet werden. Auf der anderen Seite stehe die Besorgnis der Gemeinde, dass das Trinkwasser, das sie aus Brunnen in ihrem Gebiet fördert, verunreinigt und unbrauchbar werde, wenn die Salzabwässer weiterhin in den Boden eingeleitet werden.

Die Kammer ist zwar der Auffassung, dass eine Versalzung des Trinkwassers bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren nicht wahrscheinlich ist, aber auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Demgegenüber müsse aber mit großer Sicherheit angenommen werden, dass der Betrieb und die Region gravierende wirtschaftliche Nachteile erleiden würden, wenn die Salzabwässer ab sofort nicht mehr in den Boden eingeleitet werden dürften.