Anrechenbare Kosten über Tafelhöchstwerten: Keine Bindung an die HOAI.

21.08.2012

 

Zu: BGH, Urteil vom 08.03.2012 - VII ZR 195/09

 

Der Generalplaner eines Hotelvorhabens beauftragte mit schriftlichem Ingenieurvertrag im Jahr 1999 einen TGA-Planer mit der Fachplanung für die technische Ausrüstung des Gebäudes. Die Parteien vereinbarten ein Pauschalhonorar von 1 Mio. DM netto. Der Fachplaner behauptet, das Pauschalhonorar unterschreite die Mindestsätze und verlangt weitere 500.000 DM.

 

Erfolglos. Die Honorarvereinbarung der Parteien ist wirksam, weil die danach zu zahlende Pauschalvergütung von 1 Mio. DM netto das Honorar übersteigt, das dem Fachplaner nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure unter Berücksichtigung der dort festgelegten Mindestsätze zusteht. Für einen Teil der Leistungen konnten die Parteien das Honorar frei vereinbaren, weil die anrechenbaren Kosten über dem einschlägigen Tafelhöchstwert lagen. Dabei ist es unerheblich, dass der auf nicht preisgebundene Leistungen entfallende Teil des Pauschalhonorars die hierfür nach den Mindestsätzen für den Tafelhöchstwert des § 74 Abs. 1 HOAI a.F. vorgesehene Vergütung erheblich unterschreitet. Der BGH widerspricht der in der Literatur mehrheitlich vertretenen Auffassung, auch im Rahmen des § 16 Abs. 3 HOAI a.F. könne ein Honorar wirksam nur bis zur Untergrenze des sich nach dem Tafelhöchstwert ergebenden Mindestsatzhonorars  oder der gemäß § 242 BGB heranzuziehenden üblichen Vergütung vereinbart werden. Eine solche Beschränkung folgt nicht aus dem mit der HOAI verfolgten Zweck einer an Mindest- und Höchstsätzen orientierten Honorarbindung. Sie lässt sich auch nicht mit dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 3 HOAI a.F. in Einklang bringen.

 

Die Entscheidung hat auch für die neue HOAI Gültigkeit. Eine Mindestsatzunterschreitung liegt nur dann vor, wenn das Honorar insgesamt zu niedrig vereinbart worden ist. Regeln die Parteien in Anlehnung an die HOAI mehrere Faktoren, nach denen die Vergütung des Architekten berechnet werden soll, kann nicht schon daraus, dass einer der vereinbarten Berechnungsfaktoren von der HOAI abweicht, geschlossen werden, dass die Honorarvereinbarung unwirksam ist. Es muss vielmehr eine Gesamtberechnung durchgeführt werden, um feststellen zu können, ob das Mindesthonorar unterschritten wird.