Fahrtkosten sind bei Kleinaufträgen zusätzlich zu vergüten!

21.08.2012

 

Zu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2012 - 23 U 59/11

 

Der Werkunternehmer streitet mit dem Besteller um die Höhe seiner Werklohnforderung für über mehrere Wochen am Bauvorhaben des Bestellers durchgeführte Leistungen, wobei konkrete vertragliche Abreden fehlen. Die Betriebsstätte des Werkunternehmers und das Bauvorhaben liegen dabei nicht am selben Ort. Der Besteller wendet gegen die geltend gemachten Fahrtkosten für An- und Abfahrten in Höhe von 7 x 28 Euro ein, diese seien nicht vergütungspflichtig, wohingegen der Unternehmer meint, die Vergütung sei bei Handwerksleistungen allgemein üblich. Neben den Kosten für die An- und Abfahrt zum Bauvorhaben verlangt der Werkunternehmer noch An- und Abfahrtskosten für die Entsorgung von auf der Baustelle angefallenem Altmaterial.

 

Das OLG gibt dem Besteller hinsichtlich der Fahrtkosten zum Bauvorhaben Recht, hält die weiteren An- und Abfahrtkosten für die Entsorgung jedoch für vergütungsfähig. Eine Übernahme der Fahrtkosten sei nicht allgemein üblich. Zwar sei der Werkunternehmer grundsätzlich berechtigt, die Kosten erstattet zu verlangen, die ihm entstehen, wenn der Leistungsort nicht der Ort seiner Betriebsstätte sei, weil er seinen Arbeitnehmern in der Zeit, in der sie sich auf dem Weg von der Betriebsstätte zum Leistungsort befinden, Lohn zahlen müsse, ohne dass der Arbeitnehmer etwas für ihn erwirtschafte. Es sei im Baugewerbe jedoch nicht allgemein üblich, dass der Unternehmer die An- und Abfahrtskosten berechne. Üblich sei dies in aller Regel nur bei Werkleistungen, die in ein oder zwei Stunden auszuführen seien, auch dann, wenn sich der Leistungsort am Ort der Betriebsstätte befinde. Bei über einen Zeitraum von mehreren Wochen zu erbringenden Werkleistungen sei eine Berechnung der An- und Abfahrtszeiten nach Stunden nicht üblich. In derartigen Fällen sei vielmehr davon auszugehen, dass der Unternehmer die mit der An- und Abfahrt seiner Arbeitnehmer verbundenen Kosten zum Gegenstand seiner Preiskalkulation für die Ausführung der Werkleistung gemacht habe, und zwar in der Regel auch dann, wenn sich der Leistungsort nicht am Ort der Betriebsstätte des Unternehmers befinde. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Arbeitnehmer von zu Hause direkt an die Baustelle fahren und dies für einige Monate ihr Arbeitsplatz sei. Die An- und Abfahrtskosten für die Entsorgung von Altmaterial hingegen seien vergütungsfähig, weil es sich dabei um Entgelt im Zusammenhang mit der Entsorgung von altem Material handle.

 

Die Frage der Grenzen der Erstattungsfähigkeit von An- und Abfahrten bleibt offen und dürfte einzelfallabhängig sein. Jedenfalls können sich insbesondere kleinere Unternehmer nicht sicher sein, dass eine Erstattungsfähigkeit bejaht wird, eine vorherige vertragliche Abrede sollte auch hier erfolgen.