Facility-Management: Ist Gebäudereinigung Dienst- oder Werkvertrag?

21.08.2012

 

Zu:LG Köln, Urteil vom 10.01.2012 - 5 O 51/11

 

Ein Reinigungsunternehmen erbringt über einen Zeitraum von ca. 11 Jahren für mehrere Objekte des Auftraggebers Unterhalts- sowie Grund- und Sonderreinigungsleistungen. Obwohl der Auftraggeber bis ca. Mitte 2010 sämtliche Rechnungen vorbehaltlos zahlt, verweigert er die Zahlung ab Mitte 2010 zunächst teilweise, danach vollständig. Er begründet dies unter anderem damit, dass das Reinigungsunternehmen die vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden nicht erbracht habe. Weiterhin führt der Auftraggeber aus, dass die Verträge als Dienstverträge zu qualifizieren seien, die Einhaltung einer täglich zu erbringenden Mindeststundenzahl vereinbart sei und die Abrechnung auf Grundlage der tatsächlich geleisteten und nachgewiesenen Stunden zu erfolgen habe. Demgegenüber vertritt das Reinigungsunternehmen die Auffassung, dass monatliche Pauschalen vereinbart worden seien, so dass eine Abrechnung auf Grundlage tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden nicht in Betracht komme. Grundlage für die Abrechnung sei vielmehr die Erbringung einer ordnungsgemäßen Reinigungsleistung, da der Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren sei.

 

Zu Recht! Verträge wie der vorliegende Reinigungsvertrag sind grundsätzlich als Werkvertrag zu qualifizieren, da diese erfolgsbezogen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verpflichtete mit von ihm auszusuchenden Personal die Sauberkeit von Räumen schuldet, ohne dabei Weisungen des Auftraggebers zu unterliegen. Letztlich kommt es jedoch stets auf den Einzelfall an. Es ist dabei darauf abzustellen, ob die Erfolgsbezogenheit oder die bloße Erbringung von Leistungen im Vordergrund der vertraglichen Verpflichtung steht. Dabei sind die Einzelheiten der wechselseitig eingegangenen Verpflichtungen zur rechtlichen Einordnung des konkreten Vertrags heranzuziehen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob Voraussetzung des Vergütungsanspruchs der Nachweis des Erbringens der kalkulatorischen Mindeststundenzahl ist. Zwar ist in beiden Fällen - also ohne Rücksicht auf die rechtliche Qualifizierung des Vertrags - denkbar, dass der Vergütungsanspruch davon abhängig gemacht wird, dass eine bestimmte Mindestanzahl nachgewiesen wird. Eine solche vertragliche Regelung findet sich jedoch vorliegend nicht, da die Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Vertrags ergibt, dass die insoweit im Vertrag enthaltenen Regelungen ausschließlich der Kontrolle des Reinigungsunternehmens und der Einhaltung bestimmter (arbeitsschutz-)gesetzlicher Vorschriften dienen.

 

Die Unterscheidung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag ist im Rahmen der Vertragsgestaltung im Facility-Management von großer Bedeutung, da es sich bei Facility-Management-Verträgen oftmals um gemischte Verträge handelt, insbesondere wenn verschiedene Teilleistungen, wie z. B. Wartung, Instandhaltung/-setzung, Reinigung, etc., geschuldet sind. Aufgabe einer optimalen Vertragsgestaltung ist es dabei, die unterschiedlichen Regelungen und Rechtsfolgen im Vertrag zu einem sinnvollen und einheitlichen Vertragswerk zu verknüpfen. Dabei empfiehlt sich die Vereinbarung von Service Levels. Diese dienen nicht nur der Qualitätssicherung/-kontrolle, sondern auch einer vereinfachten Handhabung von Pflichtverletzungen mit der Rechtsfolge einer (vertragsstrafenähnlichen) Minderung des Vergütungsanspruchs. Auf eine AGB-feste Regelung ist dabei besonderes Augenmerk zu legen.