Leistung vor Abnahme beschädigt: Zusatzvergütung für Reparatur!

21.08.2012

 

Zu: BGH, Urteil vom 08.03.2012 - VII ZR 177/10

Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Verlegung von großflächigen PVC-Böden in einem Seniorenzentrum. Der Auftragnehmer meldet Bedenken gegen die Restfeuchte des Estrichs an. Der Auftraggeber entlässt den Auftragnehmer daraufhin aus der Gewährleistung für Blasen- und Beulenbildungen, die hierauf zurückzuführen sind. Noch vor der Abnahme der Bodenbelagsarbeiten führt ein Drittunternehmen Endreinigungsarbeiten durch und setzt dabei das gesamte Geschoss unter Wasser, worauf sich im PVC-Belag Blasenbildungen zeigen. Es ist nicht mehr aufklärbar, ob und inwieweit diese auf den Reinigungsarbeiten oder der Estrichfeuchte beruhen. Der Bauleiter des Auftraggebers beauftragt den Auftragnehmer zunächst mündlich mit Reparaturarbeiten im Stundenlohn. Später bestätigt der Auftraggeber schriftlich "die Beauftragung über die Reparaturarbeiten des Schadens am PVC-Belag am Bauvorhaben, welcher aufgrund der zu nassen Reinigung entstanden ist". Dennoch muss der Auftragnehmer seinen Werklohn in Höhe von rund 25.000 Euro auf dem Klagewege geltend machen.

 

Der Auftragnehmer hat dabei in allen Instanzen Erfolg. Die ausdrückliche Stundenlohnvereinbarung gemäß § 2 Nr. 10 VOB/B liege in der Vereinbarung mit dem Bauleiter und der nachträglichen schriftlichen Bestätigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber. Ob der Auftragnehmer nach § 644 BGB und § 7 Nr. 1 VOB/B ursprünglich zur unentgeltlichen Beseitigung der Blasen verpflichtet gewesen sei, soweit diese auf der Endreinigung beruhten, oder ob ihm insoweit ein Anspruch nach § 6 Nr. 5 VOB/B zugestanden habe, da die Blasenbildung objektiv unabwendbar und nicht von ihm zu vertreten gewesen sei, könne offenbleiben. Denn der Auftraggeber habe durch das Auftragsschreiben Mehrvergütungsansprüche des Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt. Zudem habe sich aufdrängen müssen, dass die Blasen auch auf der Estrichrestfeuchte beruhen konnten. Die Rechtsprechung, wonach Nachtragsvereinbarungen über ursprünglich bereits geschuldete Leistungen nur im Ausnahmefall Mehrvergütungsansprüche begründen, sei daher hier nicht einschlägig.

 

Konsequent prüft der BGH nicht, ob ein Fall des § 4 Nr. 5 VOB/B vorlag, wonach der Auftragnehmer seine Leistungen bis zur Abnahme auch gegen Beschädigungen durch Drittunternehmer auf der Baustelle schützen muss, da es hierauf angesichts der klaren Vereinbarung nicht ankam. Gemäß Ziff. 4.1.6 der ATV DIN 18365 muss der Auftragnehmer den Belag ohne Mehrvergütung jedenfalls bis zur Begehbarkeit absperren.