Verlegung einer Hochspannungsfreileitung zur Entlastung des Ortsrands

21.08.2012

 

Zu: VGH München, Urteil vom 19.06.2012 - 22 A 11.40018, 22 A 11.40019

 

Ein Fußballverein sowie drei private Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke aus Senden wandten sich mit ihren Klagen gegen die Erneuerung eines ca. 4 km langen Abschnitts einer bereits über 40 Jahre alten Hochspannungsfreileitung. Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob die von der Regierung von Schwaben als Planfeststellungsbehörde zugelassene Verlagerung des bisherigen Leitungsverlaufs vom Ortsrand in die weitgehend unbebaute Landschaft und die hiermit verbundene erstmalige Überspannung des Fußballplatzes sowie der Äcker für die Kläger hinnehmbar sind.

Der VGH München hielt die geänderte Leitungsführung für gerechtfertigt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs darf die Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihres Entscheidungsermessens das Ziel verfolgen, am Ortsrand lebende bzw. arbeitende Menschen künftig weniger durch elektromagnetische Felder zu belasten. Dies gelte auch dann, wenn bei Umsetzung des Vorhabens auf der bisherigen Trasse die maßgeblichen gesetzlichen Grenzwerte eingehalten worden wären. Wohnungen sowie auf Dauer angelegte Arbeitsstätten seien schutzbedürftiger und schutzwürdiger als der nur einem vorübergehenden Aufenthalt dienende Fußballplatz oder die nur zur Bewirtschaftung betretenen landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus habe die Planfeststellungsbehörde mit dem gewählten Leitungsverlauf Rücksicht auf eine von der Stadt Senden beabsichtigte Wohngebietsausweisung am betroffenen Ortsrand nehmen dürfen. Schließlich habe die Behörde eine längere Leitungsführung, die die Grundstücke der Kläger umgangen hätte, zu Recht aus Kostengesichtspunkten abgelehnt.

Eine – technisch mögliche – Erdverkabelung kam nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs schon wegen der Unvereinbarkeit mit den Schutzzielen des FFH-Gebiets "Untere Illerauen" nicht in Betracht. Sowohl diese Naturschutzbelange als auch eine mögliche Beeinträchtigung eines Wasserschutzgebiets stünden dieser Alternative entgegen.