Bettensteuer für beruflich zwingende entgeltliche Übernachtungen rechtswidrig

19.07.2012

 

Zu: BVerwG, Urteil vom 11.07.2012 - 9 CN 1.11; 9 CN 2.11.

 

Die Revisionsklägerinnen betreiben Hotels in Trier und Bingen am Rhein. Beide Städte erheben nach ihren Satzungen eine sogenannte Kulturförderabgabe für entgeltliche Übernachtungen in ihrem Stadtgebiet. Die Normenkontrollanträge gegen die Satzungen waren vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz erfolglos geblieben. Auf die Revisionen hat das Bundesverwaltungsgericht die OVG-Urteile geändert und die Satzungen für unwirksam erklärt.

 

Die Kulturförderabgabe auf Übernachtungen sei eine örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG, erläutern die Richter. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts erfassten Aufwandsteuern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die darin zum Ausdruck komme, dass Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf (Konsum) über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs verwendet werde. Diese Voraussetzung liege zwar vor bei entgeltlichen Übernachtungen aus privaten, insbesondere touristischen Gründen. Sie fehle aber bei entgeltlichen Übernachtungen, die beruflich zwingend erforderlich sind. Solche Übernachtungen dienten bei einer wertenden Betrachtung nicht der Verwendung, sondern der Erzielung von Einkommen und unterlägen daher nicht der Aufwandbesteuerung.

 

Eine Aufwandsteuer dürfe darüber hinaus einer bundesgesetzlich geregelten Steuer nicht gleichartig sein, heißt es in der Entscheidung weiter. Die Aufwandsteuern für privat veranlasste Übernachtungen seien demnach nach einer Gesamtbewertung nicht als gleichartig mit der Umsatzsteuer anzusehen. Zwar wiesen sie Ähnlichkeiten mit der Umsatzsteuer auf, unterschieden sich dem Gericht zufolge aber von ihr erheblich: Denn sie erfassten den Steuergegenstand «Entgelt für Übernachtung» nur in einem Teilbereich (private Übernachtung) und würden nach den hier angegriffenen Satzungen nur zeitlich begrenzt für vier beziehungsweise sieben zusammenhängende Übernachtungstage erhoben, während die Umsatzsteuer alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des Unternehmers betreffe und ohne eine derartige zeitliche Grenze anfalle. Auch sähen die Satzungen einen Steuerpauschalbetrag vor, während die Umsatzsteuer sich nach einem Hundertsatz vom Übernachtungsentgelt berechne; zudem würde die Übernachtungsteuer anders als die Umsatzsteuer nur von Erwachsenen erhoben.

 

Die Satzungen sind laut BVerwG nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang unwirksam, weil sie nicht teilbar sind. Es fehle jegliche Regelung, wie berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu unterscheiden seien und wie entsprechende Angaben kontrolliert werden sollen. Das führe zu Ungewissheit über die Besteuerungsvoraussetzungen, die auch nicht für eine Übergangszeit hingenommen werden könne.