VG Neustadt: Salon für erotische Massagen nicht in allgemeinem Wohngebiet zugelassen

17.07.2012

 

Zu: VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 04.07.2012 - 3 L 571/12.NW.

 

Die Antragstellerin besitzt eine Eigentumswohnung in einem größeren Wohngebäude in Ludwigshafen, das in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Im März 2012 beantragte sie bei der Stadt Ludwigshafen eine Baugenehmigung für die Einrichtung eines sogenannten nichtmedizinischen Massagesalons in der Wohnung. Ohne die Genehmigung abzuwarten, nahm die Antragstellerin die Nutzung Mitte Mai 2012 auf. Nach Durchführung einer Ortsbesichtigung lehnte die Stadt Ludwigshafen die Genehmigung ab und untersagte der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung die Nutzung der Wohnung zu Gewerbezwecken. Die Stadt hielt den Salon für einen Prostitutionsbetrieb. Die Antragstellerin rief das VG an. Sie bestreitet, dass in den Räumen der illegalen Prostitution nachgegangen wird.

 

Das VG lehnte den Eilantrag ab. Die Mitte Mai 2012 aufgenommene Nutzung der Räume zu Zwecken der «nichtmedizinischen Massage» sei baurechtlich unzulässig. Es handele sich zumindest um eine prostitutionsähnliche Nutzung der Räumlichkeiten. Die im Internet angebotenen «erotischen Ganzkörper-Entspannungsmassagen» dienten auch der geschlechtlichen Erregung und Befriedigung. Die prostitutionsähnliche Nutzung der Eigentumswohnung sei als gewerbliche Tätigkeit in Wohngebieten aber weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.

 

Sie gehe mit Störungen einher, die mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar seien. Dort solle in erster Linie störungsfreies Wohnen gewährleistet sein. Von der Nutzung einer Wohnung zu Prostitutions- oder prostitutionsähnlichen Zwecken gingen aber Beeinträchtigungen der Wohnruhe aus, die die Grenzen der Gebietsverträglichkeit überschritten. Ob und inwieweit die in Rede stehende Nutzung konkrete Störungen der Wohnruhe verursache, sei dabei unerheblich.