Öffentlichkeitsbeteiligung in Planfeststellungsverfahren soll nach Ansicht der Bundesregierung verbessert werden

04.06.2012

Wie die Bundesregierung schreibt, werden vor allem bei Großvorhaben, deren Auswirkungen über die Einwirkungen auf ihre unmittelbare Umgebung hinausgehen und die oft Bedeutung über ihren Standort hinaus haben, die bestehenden Formen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren als nicht mehr ausreichend empfunden. Hier sei ein zunehmendes Interesse der Bürger an frühzeitiger Beteiligung und Mitsprache festzustellen.

 

Vorgesehen ist dem Gesetzentwurf zufolge, im Verwaltungsverfahrensgesetz allgemeine Vorschriften über die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung einzuführen. Sie soll vor dem eigentlichen Verwaltungsverfahren - also vor der förmlichen Antragstellung - erfolgen und eine frühzeitige Unterrichtung über allgemeine Ziele des Vorhabens, die Mittel der Verwirklichung und die voraussichtlichen Auswirkungen ebenso umfassen wie die Gelegenheit zur Äußerung für die Öffentlichkeit, Erörterung und Mitteilung der Ergebnisse an die zuständige Behörde. Diese soll verpflichtet werden, bei dem Vorhabenträger auf eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung hinzuwirken. Eine Verpflichtung des Trägers zu ihrer Durchführung soll indes nicht eingeführt werden.

 

Ferner sollen verallgemeinerungsfähige Regelungen zum Planfeststellungsverfahren, die mit dem sogenannten Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz von 2006 eingeführt wurden, aus verschiedenen Fachgesetzen in das Verwaltungsverfahrensgesetz übertragen werden. In den betroffenen Fachgesetzen sollen die überflüssig gewordenen Regelungen gestrichen werden.

 

Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme zu dem Entwurf die Bundesregierung unter anderem, die Anwendung der Regelungen zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach fünf Jahren unter Einbeziehung eines oder mehrerer wissenschaftlicher Sachverständiger zu evaluieren. In ihrer Gegenäußerung verweist die Bundesregierung darauf, dass sie laufend die Rechtsanwendung und möglichen Änderungsbedarf überprüfe und - zusammen mit den Ländern - auch die Anwendungspraxis der geplanten Regelung beobachten werde.