Zu: OLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2012 - 4 U 112/08
Ein Generalunternehmer übernahm die Planung und Errichtung einer Kläranlage in Norwegen. Eine in Deutschland ansässige Ingenieurgesellschaft sollte auf der Grundlage bereits vorhandener Planungsunterlagen und vor Ort zu treffender Feststellungen des Rohrleitungsverlaufs für den Generalunternehmer sog. Handisometrien erstellen. Diese Handisometrien (isometrische Darstellungen des Rohrleitungsverlaufs) sollten eine reibungslose Rohrleitungsmontage gewährleisten. Die Leistungen erbrachte die Ingenieurgesellschaft durch zwei Mitarbeiter zu festgelegten Stundenverrechnungssätzen vor Ort. Als vorläufigen Höchstpreis vereinbarten die Parteien einen Betrag von 17.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer, wobei die Abrechnung mit dem Nachweis der vertragsgerecht erbrachten Leistung gemäß § 320 BGB erfolgen sollte. Der Generalunternehmer wehrt sich gegen den geltend gemachten Honoraranspruch unter anderem damit, dass die Handisometrien nicht brauchbar gewesen seien.
Aufgrund eigener Beweiserhebung lehnt das OLG Mängelansprüche der Beklagten ab. Die schon in erster Instanz zugesprochenen Honoraransprüche stützt das Gericht auf den Ingenieurvertrag i.V.m. § 631 Abs. 1 BGB, § 8 Abs. 1 HOAI a.F. Auf den Vertrag sei kraft einer konkludenten Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden. Ein Verweis im Vertrag auf § 320 BGB und die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige deutsche Umsatzsteuer deute auf eine zumindest konkludente Rechtswahl hin. Da die Parteien gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB a.F. deutsches Recht gewählt hätten, sei auch für die im Ausland erbrachten Ingenieurleistungen die HOAI anwendbar. Davon, dass das vereinbarte Zeithonorar die Höchstsätze der HOAI überschreite, gehe in Ansehung der anrechenbaren Kosten keine der Parteien aus.