Wie muss der Auftraggeber die fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung beanstanden?

28.05.2012

 

Zu: OLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2012 - 4 U 7/10

 

Der Auftragnehmer nimmt den Auftraggeber auf Zahlung von Restwerklohn in Anspruch. Neben dem ursprünglichen Leistungsumfang, für den eine Nettopauschalvergütung von 22.000 Euro vereinbart war, wurde der Auftragnehmer noch mit zusätzlichen Leistungen beauftragt. Im Bauvertrag war die Durchführung einer förmlichen Abnahme vereinbart. Vor Abschluss der Elektroarbeiten rügte der Auftraggeber mehrere Mängel, unter anderem solche, die Verstöße gegen Brandschutzbestimmungen darstellten und fehlende Leistungen. Eine Leistungseinstellung des Auftragnehmers wertete der Auftraggeber als Leistungsverweigerung. Im November 2007 legte der Auftragnehmer die Schlussrechnung vor. Anschließend rügte der Auftraggeber weitere Mängel und teilte mit, dass er die Schlussrechnung für nicht fällig hält, weil sie keine Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen enthält. Etwa eineinhalb Jahre später legte der Auftragnehmer eine neue Schlussrechnung vor und verlangte Bezahlung des Restwerklohns in Höhe von 9.000 Euro.

 

Ohne Erfolg! Sowohl das Landgericht als auch das OLG weisen die Klage als derzeit unbegründet ab. In der Entscheidung weist das OLG darauf hin, dass die Fälligkeit der Schlusszahlung einerseits eine prüfbare Schlussrechnung und andererseits die Abnahme der Werkleistung voraussetzt. Der Fälligkeit stand hier aber eine fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung nicht entgegen, weil der Auftraggeber die fehlende Prüfbarkeit nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B gerügt hatte. Die Monierung einer fehlenden Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen durch den Auftraggeber lässt das OLG nicht genügen und stellt klar, dass eine den Anforderungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B genügende Prüfbarkeitsrüge nur dann vorliegt, wenn hinreichend klar durch den Auftraggeber zum Ausdruck gebracht wird, dass er nicht bereit ist, eine sachliche Prüfung der Schlussrechnung vorzunehmen, solange er keine prüfbare Schlussrechnung erhält, was mit der Monierung der fehlenden Abgrenzung hier nicht der Fall war. Gleichwohl ist die Schlusszahlung hier nicht fällig, denn es fehlt an der weiteren Voraussetzung, der Abnahme der Werkleistung.