Eintritt der Fälligkeit erst nach zwei Monaten - § 16 Nr. 3 VOB/B ist AGB-widrig!

28.05.2012

 

Zu: OLG Naumburg, Urteil vom 12.01.2012 - 9 U 165/11

 

Ein Nachunternehmer verlangt vom Generalunternehmer die Bezahlung seiner Schlussrechnung. In dem vom Generalunternehmer verwendeten Vertragsmuster war zwar die VOB/B vereinbart, die Regelung des § 2 Nr. 8 VOB/B über gebilligte Mehrleistungen war jedoch ausgeschlossen und bei Abschlagszahlungen waren entgegen § 16 VOB/B nur Abschläge von 90% der jeweils nachgewiesenen Leistung vorgesehen. Hinsichtlich des Zinsanspruchs verfolgt der Nachunternehmer eine Verzinsung seines Anspruchs 30 Tage nach Zugang der Rechnung beim Generalunternehmer. Dieser verweist auf die Regelung des § 16 Nr. 3 VOB/B, danach sei eine Fälligkeit der Schlussrechnung erst zwei Monate nach Zugang gegeben.

 

Das OLG gibt dem Nachunternehmer Recht! An sich wäre die Fälligkeit des Werklohns nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B spätestens zwei Monate nach Vorlage der Schlussrechnung eingetreten. Allerdings handle es sich bei den Regelungen der VOB/B um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die vom Generalunternehmer gestellt worden seien und einer richterlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten. Eine Überprüfung nach §§ 305 ff BGB komme zwar nicht in Betracht, wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart sei, da sie eine ausgewogene Regelung darstelle. Seien in einem Bauvertrag jedoch zusätzliche Vertragsbedingungen neben der VOB/B vereinbart, unterliege das gesamte Klauselwerk der Inhaltskontrolle, ohne dass es auf die Art, den Umfang oder das Gewicht der Abweichungen ankomme. Die Regelungen der VOB/B seien durch den Ausschluss des § 2 Nr. 8 VOB/B bzw. durch die Modifikation der Regelungen über Abschlagszahlungen geändert. Dies führe zu einer isolierten Inhaltskontrolle der Vorschriften. Eine isolierte Betrachtung von § 16 Nr. 3 VOB/B führe dabei zu einer Klauselnichtigkeit nach § 307 Abs. 1 BGB, weil die Fälligkeit des Werklohns zu Lasten des Nachunternehmer abweichend vom gesetzlichen Leitbild in § 286 BGB verschärft werde. An die Stelle der unwirksamen Klausel trete nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung, so dass der Werklohn 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung beim Generalunternehmer als Besteller der Leistung fällig wurde.