Haftung für "fremde" Planung bei Teilauftrag über Leistungsphasen 5 - 9

28.05.2012

 

Zu: OLG Köln, Urteil vom 12.01.2012 - 7 U 99/08

 

Ein Bauherr beauftragt einen Architekten mit der "teilweisen" Erbringung der Leistungsphasen 5 - 9. Es geht um den Umbau eines Supermarkts. Mit der Planung der Leistungsphasen 1 - 4 und der Bauausführung hatte der Bauherr einen Generalunternehmer beauftragt. Nach dem Generalunternehmer-Vertrag war die weitergehende Werkplanung durch den Architekten zu genehmigen und nur durch diesen freizugeben. Es kommt zu Mängeln an den Boden- bzw. Wandabdichtungen der Räume der Fleischabteilung. Der Auftraggeber verlangt Schadensersatz in Höhe von 72.500 Euro. Der Architekt wendet unter anderem ein, bezüglich der Fleischabteilung habe der Generalunternehmer die Planung gemacht.

 

Der Architekt haftet mit einer Quote von 1/3. Dem Architekten habe jedenfalls das Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher und energiewirtschaftlicher Anforderungen bis zur ausführungsreifen Lösung oblegen. Dies gelte auch bezüglich der strittigen Details der Ausführung der Abdichtung der Fleischabteilung, auch wenn insofern der Generalunternehmer geplant habe. Zwar sei nicht zu verkennen, dass - wenn der Bauherr von sich aus einen Sonderfachmann einschalte - eine Haftung des Architekten grundsätzlich ausscheide, falls dieser Fachbereich nicht zum allgemeinen Wissenstand eines Architekten gehöre. Der Architekt habe sich hier aber auch zur Planprüfung und -freigabe verpflichtet. Er sei nicht nur mit der Bauausführungsaufsicht beauftragt gewesen, sondern habe auch die Planung des Generalunternehmer zu überwachen gehabt.