Kleinere Nachunternehmergewerke bei Großbauvorhaben vor dem Aus?

28.05.2012

 

Zu: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2011 - Verg 60/11

 

Bei einer Vergabe für ein Großbauvorhaben wird eine mindestens dreijährige Geschäftstätigkeit auf dem einschlägigen Markt gefordert. Ein Bieter wird ausgeschlossen, weil ein Nachunternehmer erst zwei Jahre zuvor gegründet wurde. Gegen den Ausschluss macht er geltend, dass schon nicht erkennbar gewesen sei, dass die Eignungsanforderungen nicht nur für die Bieter, sondern auch für die Nachunternehmer gelten sollen. Zudem würden die betroffenen Nachunternehmer-Leistungen (Betonstahl-Verlegearbeiten) nur untergeordnete Hilfsdienste darstellen.

 

Ohne Erfolg! Will der Bieter einen Teil der ihm obliegenden Bau- oder sonstigen Leistungen durch einen Nachunternehmer ausführen lassen, dann tritt dieser - gewissermaßen ersatzweise - an seine Stelle. Es versteht sich von selbst, dass der Nachunternehmer für die von ihm zu übernehmenden Teile der Leistung in fachlicher, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht denselben Eignungsanforderungen zu genügen hat wie der Auftragnehmer für jenen Leistungsteil (OLG Düsseldorf, IBR 2005, 113). Bei einem Großbauvorhaben ist die Vorgabe einer mindestens dreijährigen Geschäftstätigkeit auch in Bezug auf den Nachunternehmer vergaberechtlich nicht unangemessen. Ungeachtet der darauf entfallenden, vergleichsweise geringen Auftragssumme, stellen die Nachunternehmer-Leistungen (Verlegearbeiten) bei der gebotenen funktionalen Betrachtung eines Großbauvorhabens keine lediglich untergeordnete oder weniger wichtige Bauleistung dar. Sie betreffen die Tragfähigkeit des Bauwerks und sind im Baubetrieb in enger Verzahnung mit vorgehenden (z. B. Schalungsarbeiten) und darauf aufbauenden Bauleistungen (z. B. Betonierarbeiten) auszuführen. Der Umstand, dass der Nachunternehmer der gestellten Mindestanforderung einer dreijährigen Geschäftstätigkeit nicht entsprach, schlägt daher als Eignungsmangel auf den Bieter durch.