Beim Kauf von Betonfertigteilen ist eine Untersuchung und Rüge bei jeder einzelnen Lieferung notwendig!

28.05.2012

 

Zu: OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2012 - 4 U 69/11

 

Ein Generalübernehmer wird mit der Erstellung eines Erweiterungsbaus beauftragt. Er vergibt den Bauauftrag an eine Generalunternehmer-ARGE. Diese wiederum beauftragt einen Baustofflieferanten mit der Herstellung und Lieferung von Betonfertigteilen. Dieser liefert an die ARGE zunächst sukzessive die von ihm hergestellten Betonfertigteile. Als im Dezember 2008 die ARGE den Vertrag mit dem Generalübernehmer kündigt, beauftragt der Generalübernehmer den Lieferanten nun unmittelbar "per Handschlag" mit der sukzessiven Weiterlieferung der restlichen Betonfertigteile. Nach Lieferung aller Betonfertigteile verlangt der Baustofflieferant Vergütung. Der Generalübernehmer verweigert die Zahlung. Der Kaufpreis sei wegen Mängeln an allen gelieferten Betonfertigteilen "auf Null" gemindert. Mit dem "Handschlagvertrag" sei nämlich auch eine Vereinbarung getroffen worden, wonach der Lieferant gegenüber dem Generalübernehmer die Gewährleistung für alle im Vertragsverhältnis zur ARGE erbrachten Lieferungen übernehme. Demgemäß sei er - der Generalübernehmer - berechtigt, Mängelansprüche hinsichtlich aller gelieferten Betonfertigteile geltend zu machen.

 

Die Mängeleinwendungen des Generalübernehmer bleiben ohne Erfolg! Nach Ansicht des Gerichts ist nicht entscheidungserheblich, ob der Lieferant tatsächlich mit dem "Handschlagvertrag" auch die Gewährleistung für alle zuvor gelieferten Fertigteile gegenüber dem Generalübernehmer übernommen hat. Entscheidend sei vielmehr, dass der Generalübernehmer die ihm angelieferten angeblich mangelhaften Betonteile nicht unverzüglich bei jeder Teillieferung untersucht und gerügt habe. Deshalb seien alle gelieferten Betonteile nach § 377 Abs. 2 HGB genehmigt und die Geltendmachung von Mängeln nicht mehr möglich. Gleichgültig sei, ob für die Altlieferungen vor dem "Handschlagvertrag" die handelsrechtliche Rügepflicht überhaupt (Stichwort: fehlende Kaufmannseigenschaft der ARGE) greife. Der Generalübernehmer habe nämlich nicht vorgetragen, welche konkreten Lieferungen für welche Bauteile vor und nach dem "Handschlagvertrag" erbracht worden seien und in welchem Umfang die Mängel jeweils auf diese Lieferungen entfielen.

 

Der Generalübernehmer ist - wie so häufig in der Praxis - an den hohen Hürden der handelskaufrechtlichen Rügepflicht gescheitert. Mängelrügen sind nämlich für jede Teillieferung unverzüglich vorzunehmen. Dies hätte eine sofortige stichprobenweise Untersuchung jeder einzelnen Lieferung erfordert. Teillieferungen sind für den Auftraggeber aus einem weiteren Grunde gefährlich: Auch die Verjährung beginnt regelmäßig nicht erst mit der letzten Lieferung, sondern für jede einzelne Teillieferung selbstständig. Auf Teilabnahmen kommt es im Kaufrecht nicht an.