Wann liegt bei einem Auftrag über mehrere Gebäude eine Mindestsatzunterschreitung vor?

28.05.2012

 

Zu: BGH, Urteil vom 09.02.2012 - VII ZR 31/11

 

Im Jahr 1990 schließt der Auftraggeber mit einem Statiker einen Vertrag über die Erstellung der Tragwerksplanung für eine Sport- und Feuerwehrgerätehalle mit Hausmeisterwohnung sowie einer Doppelgarage. Die Vergütung soll nach Maßgabe der HOAI unter Anwendung der Honorarzone II Mitte erfolgen. Für die Objektüberwachung, die ebenfalls beauftragten Leistungen der Thermischen Bauphysik und für Nebenkosten sind jeweils Pauschalbeträge vereinbart. Der Ingenieur macht gerichtlich auf Basis der Mindestsätze der HOAI ein Resthonorar von fast 150.000 Euro geltend. Das OLG spricht ihm rund 100.000 Euro zu. Es bildet zwar weniger getrennt abzurechnende Objekte als der Ingenieur, passt aber die Honorarzone der Sporthalle auf III unten und das Honorar für die Thermische Bauphysik an die Mindestsätze an.

 

Der BGH hebt das Urteil auf und verweist den Rechtsstreit zurück. Das OLG habe unzutreffend die Feuerwehrgerätehalle und die Garage als ein Gebäude im Sinne der §§ 22 Abs. 1, 66 Abs. 1 HOAI a.F. angesehen. Die Gebäude seien konstruktiv getrennt und wiesen konstruktiv verschiedene Tragwerke auf. Ob für die getrennte Abrechnung zudem eine funktionelle Selbstständigkeit zu fordern sei, könne offenbleiben, da diese vorliegend anzunehmen sei. Das OLG durfte dennoch nicht das Honorar nur für die Sporthalle und die Leistungen der Thermischen Bauphysik auf die Mindestsätze anheben. Eine derartige isolierte Bewertung einzelner Teilleistungen sei unzulässig. Der Vergleich dürfe nicht auf einzelne Honorarbestandteile reduziert werden. Vielmehr sei zu prüfen, ob die für den Gesamtauftrag vereinbarte Vergütung diejenige Vergütung nicht unterschreite, die sich aus dem Berechnungsmodell der HOAI unter Zugrundelegung der Mindestsätze ergebe.